Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

Fassung vom: 21/03/2024
Änderungen (1)
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Artikel 5c - Delegierte Verordnung 2015/63

Artikel 5c

Vereinfachte Methode zur Risikopositionsberechnung

(1)  

Gemäß der vereinfachten Methode zur Risikopositionsberechnung ermitteln die Institute den Risikopositionswert, indem sie den Nominalwert der einzelnen Instrumente mit den in Tabelle 2 angegebenen Prozentsätzen multiplizieren.



Tabelle 2

Ursprungslaufzeit

Zinskontrakte

Wechselkurs- und Goldkontrakte

Höchstens ein Jahr

0,5  %

2  %

Mehr als ein Jahr, höchstens zwei Jahre

1  %

5  %

Zusätzliche Berücksichtigung jedes weiteren Jahres

1  %

3  %

(2)  
Bei der Berechnung des Risikopositionswerts von Zinskontrakten dürfen die Institute entweder die Ursprungs- oder die Restlaufzeit verwenden.