Aktualisiert 22/12/2024
In Kraft

Fassung vom: 21/03/2024
Änderungen (1)
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Artikel 5c - Vereinfachte Methode zur Risikopositionsberechnung

Artikel 5c

Vereinfachte Methode zur Risikopositionsberechnung

(1)  

Gemäß der vereinfachten Methode zur Risikopositionsberechnung ermitteln die Institute den Risikopositionswert, indem sie den Nominalwert der einzelnen Instrumente mit den in Tabelle 2 angegebenen Prozentsätzen multiplizieren.



Tabelle 2

Ursprungslaufzeit

Zinskontrakte

Wechselkurs- und Goldkontrakte

Höchstens ein Jahr

0,5  %

2  %

Mehr als ein Jahr, höchstens zwei Jahre

1  %

5  %

Zusätzliche Berücksichtigung jedes weiteren Jahres

1  %

3  %

(2)  
Bei der Berechnung des Risikopositionswerts von Zinskontrakten dürfen die Institute entweder die Ursprungs- oder die Restlaufzeit verwenden.