Aktualisiert 22/12/2024
In Kraft

Fassung vom: 21/03/2024
Änderungen
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Artikel 11 - Jährliche Beiträge von unter Artikel 45 Absatz 3 der Richtlinie 2014/59/EU fallenden Instituten

Artikel 11

(1)  
Unbeschadet des Artikels 10 wird bei der Berechnung der jährlichen Beiträge von unter Artikel 45 Absatz 3 der Richtlinie 2014/59/EU fallenden Instituten im Einklang mit Artikel 9 ein Wert von 50 % ihres jährlichen Grundbeitrags als Ausgangswert zugrunde gelegt.
(2)  

Wird der Abwicklungsfinanzierungsmechanismus in einem Mitgliedstaat in Bezug auf ein unter Artikel 45 Absatz 3 der Richtlinie 2014/59/EU fallendes Institut für einen der in Artikel 101 der Richtlinie 2014/59/EU genannten Zwecke genutzt, kann die Abwicklungsbehörde eine mit Gründen versehene Entscheidung treffen, in der festgestellt wird, dass die Artikel 5, 6, 7, 8 und 9 auf diejenigen Institute Anwendung finden, die ein ähnliches oder höheres Risikoprofil aufweisen als das Institut, das den Abwicklungsfinanzierungsmechanismus für einen der in Artikel 101 der Richtlinie 2014/59/EU genannten Zwecke nutzt. Zur Feststellung der Vergleichbarkeit des Risikoprofils mit Blick auf die von ihr zu treffende mit Gründen versehene Entscheidung trägt die Abwicklungsbehörde folgenden Faktoren gebührend Rechnung:

a) 

dem Geschäftsmodell des betreffenden Instituts;

b) 

den vom Institut gemäß Artikel 14 vorgelegten Informationen;

c) 

den in Artikel 6 genannten Risikofeldern und Risikoindikatoren;

d) 

der Bewertung des Risikoprofils des Instituts durch die zuständige Behörde.