Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 21/03/2024
Änderungen (1)
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Artikel 8 - Anwendung der Risikoindikatoren in besonderen Fällen

Artikel 8

Anwendung der Risikoindikatoren in besonderen Fällen

(1)  
Hat eine zuständige Behörde einem Institut eine Ausnahme im Einklang mit Artikel 8 und Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gewährt, wird der in Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe b genannte Indikator von der Abwicklungsbehörde auf der Ebene der Liquiditätsuntergruppe angewandt. Das mit Hilfe des Indikators auf Ebene der Liquiditätsuntergruppe gewonnene Ergebnis wird jedem der Liquiditätsuntergruppe angehörenden Institut für die Berechnung seines Risikoindikators zugewiesen.
(2)  
Hat die zuständige Behörde ein Institut im Einklang mit Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ganz von der Anwendung der Kapitalanforderungen auf Einzelebene ausgenommen und hat auch die Abwicklungsbehörde das betreffende Institut im Einklang mit Artikel 45f Absatz 3 oder 4 oder mit Artikel 45g der Richtlinie 2014/59/EU ganz von der Anwendung der Mindestanforderung an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten auf Einzelebene ausgenommen, kann der in Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a genannte Indikator auf konsolidierter Ebene berechnet werden. Das mithilfe des Indikators auf konsolidierter Ebene gewonnene Ergebnis wird jedem der Gruppe angehörenden Institut für die Berechnung seines Risikoindikators zugewiesen.
(3)  
Hat eine zuständige Behörde einem Institut unter anderen, in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Umständen eine Ausnahme gewährt, können die einschlägigen Indikatoren auf konsolidierter Ebene berechnet werden. Das mit Hilfe dieser Indikatoren auf konsolidierter Ebene gewonnene Ergebnis wird jedem der Gruppe angehörenden Institut für die Berechnung seiner Risikoindikatoren zugewiesen.