Aktualisiert 22/12/2024
In Kraft

Fassung vom: 21/03/2024
Änderungen (1)
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Artikel 14 - Berichtspflichten der Institute

Artikel 14

Berichtspflichten der Institute

(1)  
Die Institute legen der Abwicklungsbehörde den letzten festgestellten Jahresabschluss, der spätestens am 31. Dezember des dem Beitragszeitraum vorangehenden Jahres verfügbar ist, zusammen mit dem Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers oder der Prüfungsgesellschaft gemäß Artikel 32 der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( 9 ) vor.
(2)  
Die Institute stellen der Abwicklungsbehörde mindestens die in Anhang II aufgelisteten Informationen auf Ebene der Einzelunternehmen zur Verfügung.
(3)  
Die in Anhang II aufgeführten Informationen, die auch gemäß den in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 ( 10 ) der Kommission oder anderen gegebenenfalls im nationalem Recht festgelegten Anforderungen an aufsichtliche Meldungen vorgesehen sind, werden der Abwicklungsbehörde so übermittelt, wie sie das Institut der zuständigen Behörde in seiner letzten einschlägigen aufsichtlichen Meldung für das Bezugsjahr des in Absatz 1 genannten Jahresabschlusses vorgelegt hat.
(4)  
Die in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Informationen werden bis spätestens 31. Januar jedes Jahres für das am 31. Dezember des Vorjahres abgelaufene Jahr oder für das maßgebliche Geschäftsjahr vorgelegt. Ist der 31. Januar kein Werktag, werden die Informationen am folgenden Werktag beigebracht.
(5)  
Werden die den Abwicklungsbehörden übermittelten Informationen bzw. Daten aktualisiert oder korrigiert, sind die Aktualisierungen bzw. Korrekturen den Abwicklungsbehörden unverzüglich zu übermitteln.
(6)  
Die Institute legen die in Anhang II aufgeführten Informationen in dem Datenformat und der Darstellungsform vor, die von der Abwicklungsbehörde vorgegeben werden.
(7)  
Die gemäß den Absätzen 2 und 3 bereitgestellten Informationen unterliegen den in Artikel 84 der Richtlinie 2014/59/EU festgelegten Bestimmungen zur Geheimhaltung und zur Wahrung des Berufsgeheimnisses.


( 9 ) Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19).

( 10 ) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission vom 16. April 2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die aufsichtlichen Meldungen der Institute gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 191 vom 28.6.2014, S. 1).