Aktualisiert 22/12/2024
In Kraft

Fassung vom: 21/03/2024
Änderungen (1)
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Artikel 15 - Verpflichtung der Abwicklungsbehörden zum Informationsaustausch

Artikel 15

Verpflichtung der Abwicklungsbehörden zum Informationsaustausch

(1)  
Zur Berechnung des Nenners des für das Risikofeld gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c vorgesehenen Indikators übermitteln die Abwicklungsbehörden bis spätestens 15. Februar jedes Jahres der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) die von sämtlichen in ihrem Zuständigkeitsgebiet niedergelassenen Instituten eingeholten Informationen über Interbankendarlehen und -einlagen gemäß Anhang I auf aggregierter Ebene.
(2)  
Bis spätestens 1. März jedes Jahres teilt die EBA allen Abwicklungsbehörden den Wert des Nenners der für das Risikofeld gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c maßgeblichen Formel mit.