Aktualisiert 22/12/2024
In Kraft

Fassung vom: 21/03/2024
Änderungen (1)
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Artikel 16 - Berichtspflichten der Einlagensicherungssysteme

Artikel 16

Berichtspflichten der Einlagensicherungssysteme

(1)  
Bis spätestens 31. Januar jedes Jahres legen die Einlagensicherungssysteme den Abwicklungsbehörden die Berechnung — auf Quartalsbasis — des durchschnittlichen Betrags der gedeckten Einlagen aller ihnen angeschlossenen Kreditinstitute für das Vorjahr vor.
(2)  
Diese Informationen werden für die betreffenden Kreditinstitute sowohl auf Einzelebene als auch auf aggregierter Ebene bereitgestellt, um es den Abwicklungsbehörden zu ermöglichen, die jährliche Zielausstattung des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus im Einklang mit Artikel 4 Absatz 2 und den jährlichen Grundbeitrag jedes Instituts im Einklang mit Artikel 5 festzulegen.