Artikel 18
Verwaltungssanktionen und sonstige Verwaltungsmaßnahmen
Die Abwicklungsbehörden können Verwaltungssanktionen und sonstige Verwaltungsmaßnahmen gemäß Artikel 110 der Richtlinie 2014/59/EG gegen die für Verstöße gegen diese Verordnung verantwortlichen Personen oder Unternehmen verhängen.