Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 21/03/2024
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Artikel 18 - Verwaltungssanktionen und sonstige Verwaltungsmaßnahmen

Artikel 18

Verwaltungssanktionen und sonstige Verwaltungsmaßnahmen

Die Abwicklungsbehörden können Verwaltungssanktionen und sonstige Verwaltungsmaßnahmen gemäß Artikel 110 der Richtlinie 2014/59/EG gegen die für Verstöße gegen diese Verordnung verantwortlichen Personen oder Unternehmen verhängen.