Aktualisiert 22/12/2024
In Kraft

Fassung vom: 21/03/2024
Änderungen
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Artikel 19 - Kooperationsvereinbarungen

Artikel 19

Kooperationsvereinbarungen

(1)  
Um sicherzustellen, dass die Beiträge tatsächlich abgeführt werden, unterstützen die zuständigen Behörden die Abwicklungsbehörden auf Anfrage bei allen aufgrund dieser Verordnung wahrzunehmenden Aufgaben.
(2)  
Auf Anfrage der Abwicklungsbehörden teilen die zuständigen Behörden diesen bis spätestens 1. April jedes Jahres oder bis zum folgenden Werktag, wenn der 1. April nicht auf einen Werktag fällt, die Kontaktdaten der Institute mit, denen die Entscheidung gemäß Artikel 13 Absatz 1 zu übermitteln ist. Die anzugebenden Kontaktdaten umfassen den Namen der juristischen Person, den Namen der sie vertretenden natürlichen Person, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefonnummer, Faxnummer und sonstige der Identifizierung eines Instituts dienende Informationen.
(3)  
Die zuständigen Behörden stellen den Abwicklungsbehörden alle Informationen zur Verfügung, die diese zur Berechnung der jährlichen Beiträge benötigen, insbesondere alle im Hinblick auf die Anpassung an zusätzliche Risiken bedeutsamen Informationen sowie alle Informationen zu relevanten Ausnahmen, die die zuständigen Behörden Instituten gemäß der Richtlinie 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gewährt haben.