Aktualisiert 22/12/2024
In Kraft

Fassung vom: 21/03/2024
Änderungen (7)
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Artikel 20 - Übergangsbestimmungen

Artikel 20

Übergangsbestimmungen

(1)  
Unterliegen die für einen spezifischen Indikator gemäß Anhang II benötigten Informationen nicht der für das Bezugsjahr bestehenden aufsichtlichen Meldepflicht gemäß Artikel 14, findet der betreffende Indikator so lange keine Anwendung, bis die entsprechende aufsichtliche Meldepflicht wirksam wird. Das Gewicht anderer verfügbarer Risikoindikatoren wird entsprechend ihrer in Artikel 7 vorgesehenen Gewichtung neu skaliert, so dass die Summe der Gewichtungen 1 entspricht.  Liegen dem Einlagensicherungssystem im Jahr 2015 gemäß Artikel 16 beizubringende Informationen nicht bis zum 1. September für die Berechnung der jährlichen Zielausstattung gemäß Artikel 4 Absatz 2 oder des jährlichen Grundbeitrags der einzelnen Institute gemäß Artikel 5 vor, teilen die betreffenden Kreditinstitute nach einer entsprechenden Meldung des Einlagensicherungssystems die betreffenden Informationen bis zum genannten Termin den Abwicklungsbehörden mit. Hinsichtlich der im Jahr 2015 zu entrichtenden Beiträge teilen die Abwicklungsbehörden den einzelnen Instituten abweichend von Artikel 13 Absatz 1 ihre Entscheidung über die Festsetzung des von ihnen zu zahlenden jährlichen Beitrags bis spätestens 30. November 2015 mit.
(2)  
Hinsichtlich der im Jahr 2015 zu entrichtenden Beiträge ist der laut Entscheidung gemäß Artikel 13 Absatz 3 geschuldete Betrag abweichend von Artikel 13 Absatz 4 bis zum 31. Dezember 2015 zu zahlen.
(3)  
Abweichend von Artikel 14 Absatz 4 sind die der Abwicklungsbehörde gemäß dem genannten Absatz im Jahr 2015 vorzulegenden Informationen bis spätestens 1. September 2015 zu übermitteln.
(4)  
Abweichend von Artikel 16 Absatz 1 teilen die Einlagensicherungssysteme der Abwicklungsbehörde bis zum 1. September 2015 die Informationen zur Höhe der gedeckten Einlagen per 31. Juli 2015 mit.
(5)  
Unbeschadet des Artikels 10 dieser Verordnung können die Mitgliedstaaten während der in Artikel 102 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU genannten Aufbauphase vorsehen, dass Institute, bei denen die Summe der Vermögenswerte höchstens 3 000 000 000  EUR beträgt, für die ersten 300 000 000  EUR der Summe der gesamten Verbindlichkeiten minus Eigenmitteln und gedeckter Einlagen eine Pauschale in Höhe von 50 000  EUR zahlen. Für die Summe der Verbindlichkeiten minus Eigenmitteln und gedeckter Einlagen, die über den Betrag von 300 000 000  EUR hinausgeht, leisten die Institute einen Beitrag gemäß den Artikeln 4 bis 9.
(6)  
Abweichend von Artikel 13 Absatz 1 übermitteln die Abwicklungsbehörden im Beitragszeitraum 2023 jedem der in Artikel 2 genannten Institute ihre Beschlüsse zur Festsetzung des von jedem Institut fälligen jährlichen Beitrags bis zum 31. Mai 2023.
(7)  
Abweichend von Artikel 14 Absatz 4 sind die der Abwicklungsbehörde gemäß dem genannten Absatz im Jahr 2023 vorzulegenden Informationen bis spätestens 28. Februar 2023 zu übermitteln.
(8)  
Abweichend von Artikel 13 Absatz 1 übermitteln die Abwicklungsbehörden im Beitragszeitraum 2024 jedem der in Artikel 2 genannten Institute ihre Beschlüsse zur Festsetzung des von jedem Institut fälligen jährlichen Beitrags bis zum 31. Mai 2024.
(9)  
Abweichend von Artikel 14 Absatz 4 sind die der Abwicklungsbehörde gemäß dem genannten Absatz im Jahr 2023 vorzulegenden Informationen bis spätestens 29. Februar 2024 zu übermitteln.