DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2022/2580 DER KOMMISSION
vom 17. Juni 2022
zur Ergänzung der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards zu den im Antrag auf Zulassung als Kreditinstitut zu übermittelnden Informationen und zur Präzisierung möglicher Hindernisse für die ordnungsgemäße Wahrnehmung von Aufsichtsfunktionen durch die zuständigen Behörden
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2 Buchstaben a und c,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die in einem Antrag auf Zulassung als Kreditinstitut gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU vorzulegenden Informationen sollten so ausführlich und umfassend sein, dass die zuständige Behörde beurteilen kann, ob ein antragstellendes Kreditinstitut die in den Artikeln 10 bis 14 der genannten Richtlinie und im nationalen Recht festgelegten Anforderungen erfüllt. |
(2) |
Die in einem Antrag auf Zulassung als Kreditinstitut vorgelegten Informationen sollten ab dem Zeitpunkt der Antragstellung bis zur Zulassung und Aufnahme der Tätigkeiten wahrheitsgemäß, genau, vollständig und aktuell sein. Daher sollten die zuständigen Behörden über alle Änderungen der im Erstantrag enthaltenen Informationen unterrichtet werden, und die zuständigen Behörden sollten erfragen können, ob vor Aufnahme der Tätigkeiten Änderungen eingetreten sind oder Aktualisierungen vorgenommen wurden. Um einen vollständigen Überblick über das antragstellende Kreditinstitut zu erhalten, sollten die zuständigen Behörden befugt sein, bei Bedarf spezifische Erläuterungen oder zusätzliche Informationen zu einem Antrag auf Zulassung als Kreditinstitut anzufordern. |
(3) |
Zur Gewährleistung von Effizienz und zur Vermeidung von Doppelarbeit sollten die zuständigen Behörden Ausnahmen von der Verpflichtung zur Vorlage von Informationen gewähren können, wenn es sich dabei um Informationen handelt, die ihnen bereits vorliegen, oder um Informationen über Tätigkeiten, die das antragstellende Kreditinstitut im Falle seiner Zulassung nicht ausüben wird. |
(4) |
Ein Antrag auf Zulassung als Kreditinstitut sollte eine Beschreibung des antragstellenden Kreditinstituts sowie Angaben zu etwaigen früheren gewerblichen Tätigkeiten des antragstellenden Kreditinstituts und seiner Tochterunternehmen sowie über sämtliche erteilten, zur Genehmigung ausstehenden, abgelehnten oder widerrufenen Lizenzen, Zulassungen, Registrierungen oder sonstigen Genehmigungen enthalten. |
(5) |
Ein Antrag auf Zulassung als Kreditinstitut sollte ein Tätigkeitsprogramm enthalten, in dem die Tätigkeiten, einschließlich der in Anhang I der Richtlinie 2013/36/EU genannten, beschrieben sind, die im Falle der Erteilung der Zulassung ausgeübt werden. |
(6) |
Damit die zuständigen Behörden das Gesamtrisikoprofil eines antragstellenden Kreditinstituts bewerten können, zum Schutz aller beteiligten Interessenträger, insbesondere der Einleger, und zur Wahrung der Stabilität der Finanzmärkte, auf denen das antragstellende Kreditinstitut tätig sein wird, sollte ein Antrag auf Zulassung als Kreditinstitut Informationen über die operative Struktur, die Geschäftsbereiche und die Zielmärkte des antragstellenden Kreditinstituts, einschließlich der geografischen Verteilung der Geschäftstätigkeiten, enthalten. Darüber hinaus sollten die antragstellenden Kreditinstitute in ihren Anträgen Angaben über eine etwaige Mitgliedschaft in einem Einlagensicherungssystem im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (2) machen. |
(7) |
Damit die zuständigen Behörden die finanzielle Solidität der antragstellenden Kreditinstitute bewerten können, sollte ein Antrag auf Zulassung als Kreditinstitut Finanzinformationen über das antragstellende Kreditinstitut enthalten, gegebenenfalls auch auf Ebene des Einzelunternehmens und auf voll- und teilkonsolidierter Ebene. Aus demselben Grund sollten die zuständigen Behörden die Qualität, Herkunft und Zusammensetzung des Anfangskapitals eines antragstellenden Kreditinstituts sowie dessen Fähigkeit zur Erfüllung von Aufsichtsanforderungen bestimmen können. Ein Antrag auf Zulassung als Kreditinstitut sollte daher Angaben über die Höhe des ausgegebenen oder auszugebenden Kapitals und über die Zusammensetzung der Eigenmittel sowie gegebenenfalls einen Nachweis darüber enthalten, dass das Anfangskapital vor Aufnahme der Tätigkeit in voller Höhe ausgezahlt werden wird. Damit die zuständigen Behörden beurteilen können, ob die Tätigkeit, aus der das Anfangskapital stammt, rechtmäßig ist, sollte ein Antrag auf Zulassung als Kreditinstitut zudem Informationen über die Herkunft dieses Anfangskapitals enthalten. |
(8) |
Es gilt sicherzustellen, dass ein antragstellendes Kreditinstitut von Anfang an solide und umsichtig geführt wird und über solide Regelungen für die Unternehmensführung und -kontrolle verfügt, die den Anforderungen entsprechen, die ein Kreditinstitut im Rahmen der laufenden Beaufsichtigung zu erfüllen hat. Die in einem Antrag auf Zulassung als Kreditinstitut vorgelegten Informationen sollten es den zuständigen Behörden daher ermöglichen, den Leumund, die Aufrichtigkeit, die Integrität und die Unvoreingenommenheit sowie das zeitliche Engagement jedes einzelnen Mitglieds des Leitungsorgans eines antragstellenden Kreditinstituts sowie die Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrung sowohl der einzelnen Mitglieder des Leitungsorgans als auch des Leitungsorgans insgesamt zu beurteilen. Darüber hinaus sollten die zuständigen Behörden anhand der in einem Antrag auf Zulassung als Kreditinstitut vorgelegten Informationen in der Lage sein, den Leumund, die Aufrichtigkeit, die Integrität sowie die Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrung der Leiter der internen Kontrollfunktionen und des Finanzvorstands zu beurteilen, sofern diese Personen nicht bereits als Mitglieder des Leitungsorgans beurteilt wurden. Anhand dieser Informationen sollten die zuständigen Behörden zudem in der Lage sein, die Eignung der nicht dem Leitungsorgan des Instituts angehörigen Leiter der internen Kontrollfunktionen und des Finanzvorstands von Kreditinstituten zu beurteilen, die im Sinne von Artikel 76 Absatz 3 der Richtlinie 2013/36/EU von erheblicher Bedeutung sind, wenn diese Kreditinstitute nicht Teil einer Gruppe sind, wenn sie Teil einer Gruppe und das konsolidierende Kreditinstitut sind oder wenn sie Teil einer Gruppe sind und das konsolidierende Kreditinstitut kein Kreditinstitut von erheblicher Bedeutung im Sinne von Artikel 76 Absatz 3 der Richtlinie 2013/36/EU ist. |
(9) |
Es gilt, die Transparenz der Beteiligungsstruktur des antragstellenden Kreditinstituts zu gewährleisten und zu verhindern, dass Straftäter und ihre Mittelsmänner qualifizierte Beteiligungen an Kreditinstituten halten oder deren wirtschaftliche Eigentümer sind. Anträge auf Zulassung als Kreditinstitut sollten daher Informationen über die Personen oder Einrichtungen enthalten, die qualifizierte Beteiligungen an dem antragstellenden Kreditinstitut halten oder im Falle der Zulassung dieses Kreditinstituts halten werden. Aus demselben Grund und für den Fall, dass keine Person oder sonstige Einrichtung eine qualifizierte Beteiligung an dem antragstellenden Kreditinstitut hält oder im Falle der Zulassung des Kreditinstituts halten wird, sollten Anträge auf Zulassung als Kreditinstitut Angaben zu den Personen enthalten, die die zwanzig größten Anteilseigner oder Gesellschafter sind oder im Falle der Zulassung des antragstellenden Kreditinstituts sein werden, sowie Angaben zu jeder Person, die enge Verbindungen zu dem Kreditinstitut hat oder im Falle der Zulassung haben wird. |
(10) |
Damit frühere Ereignisse im Zusammenhang mit dem antragstellenden Kreditinstitut bewertet und die Eignung seiner Anteilseigner und Gesellschafter sowie der Mitglieder des Leitungsorgans beurteilt werden können, sollte das antragstellende Kreditinstitut den zuständigen Behörden sämtliche Informationen über frühere Verurteilungen und laufende strafrechtliche Ermittlungen, Zivil- und Verwaltungssachen sowie sonstige gerichtliche Verfahren bezüglich des antragstellenden Kreditinstituts, seiner Anteilseigner und Gesellschafter sowie der Mitglieder seines Leitungsorgans übermitteln. |
(11) |
Die zuständigen Behörden sollten beurteilen können, ob es Hindernisse gibt, die der ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Aufsichtsaufgaben entgegenstehen könnten, wobei sämtliche relevanten Informationen, Umstände oder Situationen sowie Merkmale im Zusammenhang mit der geografischen Präsenz, der Gruppenstruktur und den Aufsichtsregelungen im Sinne der Richtlinie 2013/36/EU berücksichtigt werden. |
(12) |
Die vorliegende Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) übermittelt wurde. |
(13) |
Die EBA hat zu diesem Entwurf öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlament und des Rates (3) eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt. |
(14) |
Diese Verordnung sollte ab dem XX.XX.XXXX gelten, damit die zuständigen Behörden und die antragstellenden Kreditinstitute ausreichend Zeit haben, die Anforderungen dieser Verordnung zu erfüllen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
(1) ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338.
(2) Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Einlagensicherungssysteme (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 149).
(3) Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).