Aktualisiert 15/01/2025
In Kraft

Fassung vom: 29/12/2022
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Artikel 2 - Angaben zum Werdegang des antragstellenden Kreditinstituts

Artikel 2

Angaben zum Werdegang des antragstellenden Kreditinstituts

Der Antrag auf Zulassung als Kreditinstitut enthält eine Zusammenfassung des Werdegangs des antragstellenden Kreditinstituts und seiner Tochterunternehmen, einschließlich aller nachstehenden Angaben:

a) 

Einzelheiten zu Lizenzen, Zulassungen, Registrierungen oder sonstigen Genehmigungen, nach denen das antragstellende Kreditinstitut oder eines seiner Tochterunternehmen befugt ist, Tätigkeiten im Finanzdienstleistungssektor auszuüben, und die von einer Behörde oder einer anderen Stelle mit öffentlichen Aufgaben in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland erteilt wurden und unter eine oder mehrere der folgenden Kategorien fallen:

i) 

die Lizenz, Zulassung, Registrierung oder Genehmigung wurde erteilt;

ii) 

der Antrag auf eine solche Lizenz, Zulassung, Registrierung oder Genehmigung ist anhängig oder wurde abgelehnt;

iii) 

die Lizenz, Zulassung, Registrierung oder Genehmigung wurde widerrufen;

iv) 

das antragstellende Kreditinstitut oder eines seiner Tochterunternehmen hat nach Beantragung oder Erteilung beschlossen, den Antrag nicht weiterzuverfolgen oder auf die Lizenz, Zulassung, Registrierung oder Genehmigung zu verzichten;

b) 

Einzelheiten zu allen bedeutenden Ereignissen im Zusammenhang mit dem antragstellenden Kreditinstitut oder einem seiner Tochterunternehmen, die stattgefunden haben oder derzeit stattfinden und die vernünftigerweise als für die Zulassung relevant angesehen werden können, einschließlich aller folgenden Ereignisse:

i) 

das antragstellende Kreditinstitut oder eines seiner Tochterunternehmen war in der Vergangenheit Gegenstand eines Schuldenmoratoriums, eines Restrukturierungs- oder Sanierungsverfahrens mit Auswirkungen auf seine Gläubiger, von Maßnahmen, die die Möglichkeit einer Aussetzung von Zahlungen, einer Aussetzung von Vollstreckungsmaßnahmen oder einer Kürzung von Forderungen umfassen, einer Auflösung, eines Liquidationsverfahrens im Sinne von Artikel 2 der Richtlinie 2001/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 2 ) oder eines Verwaltungs-, Insolvenz- oder ähnlichen Verfahrens;

ii) 

gegen das antragstellende Kreditinstitut oder eines seiner Tochterunternehmen wurde in der Vergangenheit eine Verwaltungssanktion, ein zivil- oder verwaltungsrechtliches Urteil, ein Schiedsspruch oder eine andere Entscheidung im Rahmen einer gerichtlichen Streitbeilegung oder eine Entscheidung oder ein Urteil über die Begehung einer Straftat ausgesprochen, die zu einer Verurteilung des antragstellenden Kreditinstituts oder eines seiner Tochterunternehmen geführt haben, die nicht aufgehoben wurden und gegen die kein Rechtsbehelf anhängig ist oder eingelegt werden kann, mit Ausnahme von Verwaltungssanktionen, die gemäß den Artikeln 65, 66 oder 67 der Richtlinie 2013/36/EU verhängt wurden, und von strafrechtlichen Verurteilungen, zu denen auch Angaben zu Urteilen zu machen sind, gegen die noch Rechtsbehelfe eingelegt werden können, einschließlich:

1. 

aller ausstehenden, nicht erfüllten Urteile oder Schiedssprüche;

2. 

aller mit juristischen oder natürlichen Personen geschlossenen Vergleiche, unter Berücksichtigung der monetären Bedingungen der Vergleiche oder der Umstände, unter denen diese Vergleiche geschlossen wurden, in einer Angelegenheit, die sich auf den Finanzdienstleistungssektor bezieht;

3. 

aller strafrechtlichen Verurteilungen oder zivilrechtlichen oder verwaltungsrechtlichen Sanktionen oder anderen zivilrechtlichen oder verwaltungsrechtlichen Maßnahmen, die von einer für den Finanzdienstleistungssektor zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde ergriffen wurden aufgrund:

— 
von Betrug, Unehrlichkeit, Korruption, Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung oder einer anderen Finanzstraftat oder aufgrund des Versäumnisses, angemessene Maßnahmen und Verfahren zur Verhinderung solcher Ereignisse umzusetzen;
— 
eines Verstoßes gegen Rechtsvorschriften oder rechtliche Anforderungen bezüglich des Finanzdienstleistungssektors oder des Verbraucherschutzes;
— 
der Ausübung einer nicht genehmigten reglementierten Tätigkeit;
4. 

jeglicher anderen formellen Beschwerden, die von Kunden oder ehemaligen Kunden gegen das antragstellende Kreditinstitut oder eines seiner Tochterunternehmen vorgebracht wurden und die von einem außergerichtlichen Dritten zugunsten des Beschwerdeführers entschieden wurden;

iii) 

das antragstellende Kreditinstitut oder eines seiner Tochterunternehmen ist zum Zeitpunkt der Antragstellung in ein Verfahren, eine straf-, zivil- oder verwaltungsrechtliche Ermittlung oder ein sonstiges Ereignis verwickelt, auf das in einem der unter Buchstabe b genannten Punkte verwiesen wird;

c) 

Angaben zu den unter Buchstabe b Ziffer ii aufgeführten Ereignissen, einschließlich der Bezeichnung und der Anschrift des betreffenden Straf- oder Zivilgerichts oder der betreffenden Zivil- oder Verwaltungsbehörde, des Datums des Ereignisses, des betreffenden Betrags, des Ausgangs des Verfahrens und einer Erläuterung der Umstände des verfahrensauslösenden Ereignisses;

d) 

Angaben, die zur Berechnung der anwendbaren Gebühren erforderlich sind, sofern nach Unionsrecht oder nationalem Recht auf der Grundlage der Tätigkeiten oder der Merkmale des antragstellenden Kreditinstituts eine vom antragstellenden Kreditinstitut zu entrichtende Antrags- oder Aufsichtsgebühr berechnet wird;

e) 

Nachweis der Zahlung etwaiger Gebühren im Sinne von Buchstaben d.


( 2 ) Richtlinie 2001/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. April 2001 über die Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten (ABl. L 125 vom 5.5.2001, S. 15).