Aktualisiert 15/01/2025
In Kraft

Fassung vom: 29/12/2022
Änderungen
Suche im Rechtsakt

Artikel 8 - Angaben zu Anteilseignern und Gesellschaftern mit qualifizierten Beteiligungen an dem antragstellenden Kreditinstitut

Artikel 8

Angaben zu Anteilseignern und Gesellschaftern mit qualifizierten Beteiligungen an dem antragstellenden Kreditinstitut

(1)  
Der Antrag auf Zulassung als Kreditinstitut enthält die in Anhang II Nummer 1 genannten Angaben zu allen natürlichen und juristischen Personen und sonstigen Einrichtungen, die eine qualifizierte Beteiligung an dem Kreditinstitut halten oder im Falle der Zulassung halten werden, sowie Angaben zu ihren Beteiligungen.
(2)  
Handelt es sich bei der in Absatz 1 genannten Person um eine natürliche Person, so enthält der Antrag auf Zulassung als Kreditinstitut zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Angaben die in Anhang II Nummer 2 genannten Angaben.
(3)  
Handelt es sich bei der in Absatz 1 genannten Person um eine juristische Person oder um eine Einrichtung, die keine juristische Person ist und die qualifizierte Beteiligung in eigenem Namen hält oder halten wird, so enthält der Antrag auf Zulassung als Kreditinstitut zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Angaben die in Anhang II Nummer 3 genannten Angaben.
(4)  
Besteht bereits ein Trust oder wird nach der Zeichnung des Stammkapitals des antragstellenden Kreditinstituts durch eine Person ein Trust gegründet, so enthält der Antrag auf Zulassung als Kreditinstitut zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Angaben die in Anhang II Nummer 4 genannten Angaben.
(5)  

Wenn eine Person eine qualifizierte Beteiligung an dem antragstellenden Kreditinstitut hält oder im Falle der Zulassung halten wird und Gesellschafter einer Einrichtung ist, bei der es sich um keine juristische Person handelt, und die qualifizierte Beteiligung an dem Kreditinstitut als Vermögenswert dieser Einrichtung behandelt wird, so enthält der Antrag auf Zulassung als Kreditinstitut die folgenden Angaben:

a) 

die Identität aller Gesellschafter dieser Einrichtung sowie die in Anhang II Nummer 2 genannten Angaben, wenn es sich bei diesen Gesellschaftern um natürliche Personen handelt, oder die in Anhang II Nummer 3 genannten Angaben, wenn es sich bei diesen Gesellschaftern um juristische Personen handelt;

b) 

eine Zusammenfassung der Modalitäten der Vereinbarung oder Vereinbarungen in Bezug auf die Einrichtung.