Artikel 8
Angaben zu Anteilseignern und Gesellschaftern mit qualifizierten Beteiligungen an dem antragstellenden Kreditinstitut
Wenn eine Person eine qualifizierte Beteiligung an dem antragstellenden Kreditinstitut hält oder im Falle der Zulassung halten wird und Gesellschafter einer Einrichtung ist, bei der es sich um keine juristische Person handelt, und die qualifizierte Beteiligung an dem Kreditinstitut als Vermögenswert dieser Einrichtung behandelt wird, so enthält der Antrag auf Zulassung als Kreditinstitut die folgenden Angaben:
die Identität aller Gesellschafter dieser Einrichtung sowie die in Anhang II Nummer 2 genannten Angaben, wenn es sich bei diesen Gesellschaftern um natürliche Personen handelt, oder die in Anhang II Nummer 3 genannten Angaben, wenn es sich bei diesen Gesellschaftern um juristische Personen handelt;
eine Zusammenfassung der Modalitäten der Vereinbarung oder Vereinbarungen in Bezug auf die Einrichtung.