Aktualisiert 15/01/2025
In Kraft

Fassung vom: 29/12/2022
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Artikel 1 - Angaben zur Identität des antragstellenden Kreditinstituts

Artikel 1

Angaben zur Identität des antragstellenden Kreditinstituts

Der Antrag auf Zulassung als Kreditinstitut enthält alle nachstehenden Angaben zur Identität des antragstellenden Kreditinstituts:

a) 

den Namen und die Kontaktdaten des für den Antrag zuständigen Ansprechpartners;

b) 

sofern relevant, den Namen und die Kontaktdaten des Fachberaters, der maßgeblich an der Ausarbeitung des Antrags beteiligt war;

c) 

den aktuellen Namen, Handelsnamen und das aktuelle Logo des antragstellenden Kreditinstituts sowie gegebenenfalls Angaben zu geplanten Änderungen dieser Namen oder dieses Logos;

d) 

die Rechtsform des antragstellenden Kreditinstituts;

e) 

das Datum und den Rechtsraum der Gründung des antragstellenden Kreditinstituts;

f) 

die Anschrift des Sitzes des antragstellenden Kreditinstituts und, sofern abweichend, seiner Hauptverwaltung sowie seiner Hauptniederlassung;

g) 

die Kontaktdaten des antragstellenden Kreditinstituts, sofern diese von den Angaben unter Buchstabe a abweichen;

h) 

falls das antragstellende Kreditinstitut in einem Zentralregister, Handelsregister, Unternehmensregister oder einem ähnlichen öffentlichen Register eingetragen ist, die Bezeichnung dieses Registers und die Registrierungsnummer des antragstellenden Kreditinstituts oder eine gleichwertige Kennung in diesem Register;

i) 

sofern verfügbar, die Rechtsträgerkennung (Legal Entity Identifier — LEI) des antragstellenden Kreditinstituts;

j) 

das Datum des Abschlusses des Geschäftsjahres des antragstellenden Kreditinstituts;

k) 

sofern verfügbar, die Internetadresse des antragstellenden Kreditinstituts;

l) 

die Satzung des antragstellenden Kreditinstituts oder gleichwertige Gründungsunterlagen und gegebenenfalls den Nachweis der Eintragung in das nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats bestimmte Register gemäß Artikel 16 der Richtlinie (EU) 2017/1132 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 );


( 1 ) Richtlinie (EU) 2017/1132 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts (ABl. L 169 vom 30.6.2017, S. 46).