Aktualisiert 15/01/2025
In Kraft

Fassung vom: 29/12/2022
Änderungen
Suche im Rechtsakt

Artikel 9 - Angaben zu den 20 größten Anteilseignern oder Gesellschaftern des antragstellenden Kreditinstituts, bei denen es sich nicht um Anteilseigner oder Gesellschafter mit qualifizierten Beteiligungen handelt

Artikel 9

Angaben zu den 20 größten Anteilseignern oder Gesellschaftern des antragstellenden Kreditinstituts, bei denen es sich nicht um Anteilseigner oder Gesellschafter mit qualifizierten Beteiligungen handelt

Falls keine Person oder sonstige Einrichtung eine qualifizierte Beteiligung an dem antragstellenden Kreditinstitut hält oder im Falle der Zulassung halten wird, enthält der Antrag auf Zulassung als Kreditinstitut Folgendes:

a) 

die in Anhang II Nummer 1 Buchstabe a genannte Übersicht;

b) 

die in Anhang II Nummer 1 Buchstabe b genannten Angaben;

c) 

eine Liste der 20 größten Anteilseigner bzw. Gesellschafter des antragstellenden Kreditinstituts;

d) 

wenn das Kreditinstitut weniger als 20 Anteilseigner oder Gesellschafter hat, eine Liste aller Anteilseigner oder Gesellschafter;

e) 

Angaben dazu, ob einer der in Buchstabe c oder d genannten Anteilseigner oder Gesellschafter der Aufsicht einer zuständigen Behörde unterliegt.