Aktualisiert 15/01/2025
In Kraft

Fassung vom: 29/12/2022
Änderungen
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Artikel 7 - Informationen über die tatsächliche Geschäftsleitung des antragstellenden Kreditinstituts

Artikel 7

Informationen über die tatsächliche Geschäftsleitung des antragstellenden Kreditinstituts

(1)  
Der Antrag auf Zulassung als Kreditinstitut enthält die in Anhang I genannten Angaben zu jedem der vorgeschlagenen oder bestellten Mitglieder des Leitungsorgans des antragstellenden Kreditinstituts.
(2)  
Ist die zuständige Behörde der Auffassung, dass es sich bei dem antragstellenden Kreditinstitut um ein Institut handelt, das im Sinne von Artikel 76 Absatz 3 der Richtlinie 2013/36/EU aufgrund seiner Größe, seiner internen Organisation und der Art, des Umfangs und der Komplexität seiner Geschäfte ein Institut von erheblicher Bedeutung ist, so enthält der Antrag auf Zulassung als Kreditinstitut in Bezug auf die Leiter der internen Kontrollfunktionen und den Finanzvorstand, sofern diese nicht Teil des Leitungsorgans sind, die in Anhang I genannten Angaben, mit Ausnahme der in Nummer 1 Buchstaben f und g sowie in den Nummern 2, 4 und 5 des genannten Anhangs aufgeführten Angaben.
(3)  
Der Antrag auf Zulassung als Kreditinstitut enthält eine Beschreibung der Befugnisse, individuellen Aufgaben, Pflichten und Vollmachten der vorgeschlagenen oder bestellten Mitglieder des Leitungsorgans des antragstellenden Kreditinstituts sowie — im Falle in Absatz 2 genannter antragstellender Kreditinstitute — der Leiter der internen Kontrollfunktionen und des Finanzvorstands, die nicht dem Leitungsorgan angehören.
(4)  

Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck

a) 

Finanzvorstand“ die Person, die die allgemeine Verantwortung für die Verwaltung der Finanzmittel, die Finanzplanung und die Finanzberichterstattung trägt;

b) 

Kontrollfunktion“ eine Aufgabe, die unabhängig von dem kontrollierten Geschäftsbereich wahrgenommen wird und in deren Rahmen eine objektive Bewertung oder eine Überprüfung der Risiken des Instituts vorzunehmen oder über sie Bericht zu erstatten ist, einschließlich Aufgaben des Risikomanagements, der Rechtsbefolgung (Compliance) und des internen Audits;

c) 

Leiter der internen Kontrollfunktionen“ die Personen auf höchster hierarchischer Ebene, die für die tatsächliche Leitung des Tagesgeschäfts in den Bereichen Risikomanagement, Rechtsbefolgung (Compliance) und Audit zuständig sind.