Aktualisiert 15/01/2025
In Kraft

Fassung vom: 29/12/2022
Änderungen
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Artikel 11 - Ausnahmen

Artikel 11

Ausnahmen

Die zuständigen Behörden können Ausnahmen von der Verpflichtung zur Vorlage eines Teils oder aller in den Artikeln 1 bis 9 genannten Informationen gewähren, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

a) 

Die zuständige Behörde verfügt bereits über die Informationen und die Informationen sind am Tag der Erteilung der Zulassung noch immer wahrheitsgemäß, genau, vollständig und aktuell, und das antragstellende Kreditinstitut bescheinigt dies;

b) 

die Verpflichtung zur Bereitstellung von Informationen ist Gegenstand einer Befreiung gemäß Artikel 21 der Richtlinie 2013/36/EU.