Artikel 10
Zusätzliche Informationen
(1)
Die zuständigen Behörden können verlangen, dass der Antrag auf Zulassung als Kreditinstitut zusätzlich zu den in den Artikeln 1 bis 9 genannten Angaben weitere Informationen enthält, sofern diese Informationen die beiden nachstehenden Bedingungen erfüllen:
a)
Die zusätzlichen Informationen sind erforderlich, um zu überprüfen, ob alle vom Mitgliedstaat gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU festgelegten Anforderungen für die Zulassung erfüllt sind;
b)
der Umfang der verlangten Informationen steht in einem angemessenen Verhältnis zum Zweck der Überprüfung nach Buchstabe a und die Informationen sind für diese Überprüfung relevant.
(2)
In hinreichend begründeten Fällen können die zuständigen Behörden nach der Bewertung der im Antrag auf Zulassung als Kreditinstitut vorgelegten Informationen von dem antragstellenden Kreditinstitut die Vorlage zusätzlicher Informationen oder Erläuterungen verlangen, wenn sie dies für erforderlich halten, um überprüfen zu können, ob alle Anforderungen für die Zulassung erfüllt sind.
(3)
Die im Antrag auf Zulassung als Kreditinstitut gemachten Angaben müssen bis zum Zeitpunkt der Zulassung wahrheitsgemäß, genau und vollständig sein. Der Antragsteller unterrichtet die zuständige Behörde über jegliche Änderung bezüglich der Angaben im Erstantrag. Die zuständigen Behörden können Informationen darüber verlangen, ob nach Stellung des Antrags und vor Aufnahme der Tätigkeiten Änderungen eingetreten sind.