Aktualisiert 15/01/2025
In Kraft

Fassung vom: 29/12/2022
Änderungen
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Artikel 6 - Angaben über das Kapital zum Zeitpunkt der Zulassung des antragstellenden Kreditinstituts

Artikel 6

Angaben über das Kapital zum Zeitpunkt der Zulassung des antragstellenden Kreditinstituts

(1)  
Der Antrag auf Zulassung als Kreditinstitut enthält Nachweise über das gezeichnete, eingezahlte und noch nicht eingezahlte Kapital des antragstellenden Kreditinstituts sowie Informationen über Art und Höhe der Eigenmittel, die dem Anfangskapital entsprechen.
(2)  
Wurde das Anfangskapital zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Zulassung als Kreditinstitut noch nicht vollständig eingezahlt, so umfasst der Antrag auf Zulassung als Kreditinstitut den Plan und die Angabe der Umsetzungsfrist zur Sicherstellung der vollständigen Einzahlung des Anfangskapitals vor Wirksamwerden der Zulassung zur Aufnahme der Tätigkeit als Kreditinstitut.
(3)  

Der Antrag auf Zulassung als Kreditinstitut enthält eine Darstellung der verfügbaren Finanzierungsquellen für Eigenmittel und, sofern vorhanden, Nachweise für die Verfügbarkeit dieser Finanzierungsquellen, einschließlich folgender Elemente:

a) 

eine Übersicht über die Verwendung privater Finanzmittel, einschließlich ihrer Verfügbarkeit und Quelle;

b) 

eine Übersicht über den Zugang zu Finanzmärkten, einschließlich Angaben über emittierte oder zu emittierende Finanzinstrumente;

c) 

eine Übersicht über alle Vereinbarungen oder Verträge, die in Bezug auf Eigenmittel geschlossen wurden, auch in Bezug auf aufgenommene Mittel oder Mittel, die voraussichtlich aufgenommen werden, einschließlich der Namen der Kreditgeber und Einzelheiten zu den gewährten Fazilitäten, der Verwendung der Erlöse und — sofern es sich bei dem Kreditgeber nicht um ein beaufsichtigtes Finanzinstitut handelt — Angaben über die Herkunft der aufgenommenen Mittel oder der Mittel, die voraussichtlich aufgenommen werden;

d) 

die Identität des Zahlungsdienstleisters, der zur Übertragung von Finanzmitteln an das antragstellende Kreditinstitut genutzt wird.

(4)  
Der Antrag auf Zulassung als Kreditinstitut enthält eine Bewertung der Höhe, der Arten und der Verteilung des internen Kapitals, das das antragstellende Kreditinstitut zur quantitativen und qualitativen Absicherung seiner aktuellen und etwaigen künftigen Risiken für angemessen hält, sowie eine Analyse, einschließlich Prognosen, aus der hervorgeht, dass das Kapital ausreichen wird, um nach der Zulassung als Kreditinstitut und anschließend während eines Zeitraums von mindestens drei Jahren nach der Zulassung als Kreditinstitut unter schwerwiegenden, aber plausiblen Stressbedingungen die Eigenmittelanforderungen zu erfüllen.

Bei dem in Unterabsatz 1 genannten Stressszenario und der dort genannten Methode werden das Szenario und die Methode des letzten jährlichen aufsichtlichen Stresstests berücksichtigt, den die zuständige Behörde gemäß Artikel 100 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU durchgeführt hat, sofern ein solcher aufsichtlicher Stresstest durchgeführt wurde, wobei die Informationen sowohl für das antragstellende Kreditinstitut auf Einzelbasis als auch gegebenenfalls für die konsolidierte Lage bereitgestellt werden.