Aktualisiert 01/07/2025
In Kraft

Fassung vom: 29/12/2022
Änderungen
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Artikel 3 - Delegierte Verordnung 2022/2580

Artikel 3

Tätigkeitsprogramm des antragstellenden Kreditinstituts

Der Antrag auf Zulassung als Kreditinstitut enthält ein Programm der Tätigkeiten des antragstellenden Kreditinstituts einschließlich:

a) 

einer Liste der Tätigkeiten, die das antragstellende Kreditinstitut auszuüben beabsichtigt, einschließlich der in Anhang I der Richtlinie 2013/36/EU aufgeführten Tätigkeiten;

b) 

einer Beschreibung, inwieweit sich der Geschäftsplan an den vorgeschlagenen Tätigkeiten orientiert.

Ein antragstellendes Kreditinstitut kann in seinem Antrag Angaben weglassen, die ausschließlich für Tätigkeiten relevant sind, die nicht im Tätigkeitsprogramm aufgeführt sind, sofern es im Antrag angibt, welche Angaben weggelassen wurden, und sich hierfür auf diese Bestimmung bezieht.