Aktualisiert 15/01/2025
In Kraft

Fassung vom: 29/12/2022
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Artikel 12 - Mögliche Hindernisse für eine wirksame Aufsicht

Artikel 12

Mögliche Hindernisse für eine wirksame Aufsicht

Bei der Beurteilung der Frage, ob im Sinne von Artikel 14 Absatz 3 der Richtlinie 2013/36/EU mögliche Hindernisse für eine wirksame Aufsicht bestehen, berücksichtigen die zuständigen Behörden alle einschlägigen Informationen sowie Folgendes:

a) 

die Wechselwirkungen mit Rechts- oder Verwaltungsvorschriften eines Drittlandes, denen natürliche oder juristische Personen unterstehen, zu denen das Kreditinstitut enge Verbindungen besitzt oder nach Erhalt der Zulassung besitzen wird, sowie etwaige Schwierigkeiten bei der Durchsetzung dieser Rechts- und Verwaltungsvorschriften oder bei der Beschaffung von Informationen von den Behörden in diesen Drittländern oder von diesen Personen;

b) 

die Möglichkeit des Austauschs von Informationen mit der Behörde, die die Personen, die enge Verbindungen zu dem Kreditinstitut haben, gegebenenfalls beaufsichtigt;

c) 

die Komplexität und Transparenz der Struktur der Gruppe des Kreditinstituts oder der Person bzw. Personen mit engen Verbindungen;

d) 

den Standort der Mitglieder der Gruppe des Kreditinstituts oder der Person bzw. Personen mit engen Verbindungen;

e) 

die Tätigkeiten, die von den Mitgliedern der Gruppe des Kreditinstituts oder der Person bzw. den Personen mit engen Verbindungen ausgeübt werden oder ausgeübt werden sollen.