Aktualisiert 15/01/2025
In Kraft seit 18/01/2023

Fassung vom: 29/12/2022
Referenzstellen (4)
29/12/2022
Delegierte Verordnung 2022/2580 veröffentlicht im ABl.
14/07/2017
EBA/RTS/2017/08 and EBA/ITS/2017/05
Finaler Entwurf veröffentlicht
08/11/2016
EBA/CP/2016/19
Konsultation veröffentlicht
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Delegierte Verordnung 2022/2580

Delegierte Verordnung (EU) 2022/2580 der Kommission vom 17. Juni 2022 zur Ergänzung der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards zu den im Antrag auf Zulassung als Kreditinstitut zu übermittelnden Informationen und zur Präzisierung möglicher Hindernisse für die ordnungsgemäße Wahrnehmung von Aufsichtsfunktionen durch die zuständigen Behörden (Text von Bedeutung für den EWR)

ErwägungsgründeArtikel 1 - Angaben zur Identität des antragstellenden KreditinstitutsArtikel 2 - Angaben zum Werdegang des antragstellenden KreditinstitutsArtikel 3 - Tätigkeitsprogramm des antragstellenden KreditinstitutsArtikel 4 - Finanzinformationen über das antragstellende KreditinstitutArtikel 5 - Informationen über den Geschäftsplan, den organisatorischen Aufbau, die internen Kontrollsysteme und die Wirtschaftsprüfer des antragstellenden KreditinstitutsArtikel 6 - Angaben über das Kapital zum Zeitpunkt der Zulassung des antragstellenden KreditinstitutsArtikel 7 - Informationen über die tatsächliche Geschäftsleitung des antragstellenden KreditinstitutsArtikel 8 - Angaben zu Anteilseignern und Gesellschaftern mit qualifizierten Beteiligungen an dem antragstellenden KreditinstitutArtikel 9 - Angaben zu den 20 größten Anteilseignern oder Gesellschaftern des antragstellenden Kreditinstituts, bei denen es sich nicht um Anteilseigner oder Gesellschafter mit qualifizierten Beteiligungen handeltArtikel 10 - Zusätzliche InformationenArtikel 11 - AusnahmenArtikel 12 - Mögliche Hindernisse für eine wirksame AufsichtArtikel 13 - Inkrafttreten und GeltungsbeginnANHANG IANHANG II