Artikel 4
Finanzinformationen über das antragstellende Kreditinstitut
Ein Antrag auf Zulassung als Kreditinstitut enthält alle nachstehenden Finanzinformationen:
Prognosedaten für das antragstellende Kreditinstitut auf Ebene des Einzelunternehmens und gegebenenfalls auf voll- und teilkonsolidierter Ebene unter Angabe des Anteils des Kreditinstituts auf Grundlage eines Basisszenarios und eines Stressszenarios, darunter:
Rechnungslegungsprognosen für die drei nach der Zulassung als Kreditinstitut bzw. — je nach nationalem Recht — nach der Aufnahme der Tätigkeiten folgenden Jahre, mit detaillierten Angaben zu den Geschäftsbereichen für jede einzelne ausgeübte Tätigkeit und gegebenenfalls für jedes Land oder jedes relevante geografische Gebiet, einschließlich:
Bilanzprognosen;
einer prognostizierten Gewinn- und Verlustrechnung oder Ergebnisrechnung mit Einzelheiten zu den fixen und variablen Kosten sowie Hinweisen auf die Sensitivität des Geschäftsbetriebs in Bezug auf wichtige Indikatoren, einschließlich Volumen, Preis, geografische Lage und Exposition, sowie einer Erläuterung der Maßnahmen zur Verringerung der Exposition gegenüber diesen Risiken;
gegebenenfalls prognostizierter Kapitalflussrechnungen;
Planungsannahmen für die in Ziffer i genannten Prognosen und Erläuterungen zu den in den Plänen genannten Zahlen sowie insbesondere die Annahmen, die dem Stressszenario zugrunde liegen;
Prognoseberechnungen der Eigenmittelanforderungen und Kapitalpuffer des antragstellenden Kreditinstituts gemäß der Richtlinie 2013/36/EU und Teil 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 3 ), der Liquiditätsanforderungen nach Teil 6 der genannten Verordnung sowie der Anforderungen hinsichtlich der Verschuldungsquote gemäß Teil 7 der genannten Verordnung für die drei auf die Zulassung als Kreditinstitut folgenden Jahre;
das Finanzierungsprofil, einschließlich aller Finanzierungsquellen, des Grads der Diversifizierung und der Finanzierungsbedingungen;
eine Zusammenfassung der internen Beurteilung der Angemessenheit der Liquiditätsausstattung auf Einzelunternehmensebene und gegebenenfalls auf konsolidierter, teilkonsolidierter Ebene und Einzelunternehmensebene, aus der hervorgeht, dass die Liquiditätsressourcen des antragstellenden Kreditinstituts ausreichen werden, um die individuellen Liquiditätsanforderungen zu erfüllen;
die gesetzlich vorgeschriebenen Abschlüsse des antragstellenden Kreditinstituts auf Einzelunternehmensebene und gegebenenfalls auf konsolidierter und teilkonsolidierter Ebene, die vom Abschlussprüfer oder der Prüfungsgesellschaft gebilligt wurden und sich mindestens auf die letzten drei dem Antrag vorausgegangenen Geschäftsjahre oder — falls das antragstellende Kreditinstitut seit weniger als drei Jahren tätig ist — auf den Zeitraum seit Aufnahme dieser Tätigkeit erstrecken, einschließlich folgender Elemente:
die Bilanz;
die Gewinn- und Verlustrechnung oder Ergebnisrechnung;
die Kapitalflussrechnung;
die Lageberichte und Finanzanhänge sowie alle weiteren Unterlagen, die bei der betreffenden Registratur oder der zuständigen Behörde hinterlegt wurden, und gegebenenfalls einen Bericht des Abschlussprüfers des antragstellenden Kreditinstituts für die drei dem Antrag vorausgegangenen Geschäftsjahre oder — falls das antragstellende Kreditinstitut seit weniger als drei Jahren tätig ist — für den Zeitraum seit Aufnahme dieser Tätigkeit;
im Falle von auf konsolidierter oder teilkonsolidierter Basis erstellten Abschlüssen, der Anteil des antragstellenden Kreditinstituts;
eine Übersicht über etwaige Schulden, die das antragstellende Kreditinstitut aufgenommen hat oder vor Aufnahme seiner Tätigkeiten als Kreditinstitut voraussichtlich aufnehmen wird, gegebenenfalls einschließlich der Namen der Kreditgeber, der Laufzeiten und Bedingungen der Schuldenaufnahme, der Verwendung der Erlöse und — sofern es sich bei dem Kreditgeber nicht um ein beaufsichtigtes Finanzinstitut handelt — Angaben über die Herkunft der aufgenommenen Mittel oder der Mittel, die voraussichtlich aufgenommen werden;
eine Übersicht über etwaige Sicherungsrechte, Garantien oder Entschädigungsleistungen, die das antragstellende Kreditinstitut gewährt hat oder vor der Aufnahme seiner Tätigkeiten als Kreditinstitut voraussichtlich gewähren wird;
soweit vorhanden, Informationen über das Rating des antragstellenden Kreditinstituts und das Gesamtrating seiner Gruppe;
in Fällen, in denen das antragstellende Kreditinstitut oder sein Mutterunternehmen gemäß Artikel 11 Absätze 1, 2 und 3 und Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 die Bestimmungen der Teile 2 bis 6 oder des Teils 8 der genannten Verordnung erfüllen muss, eine Analyse des Umfangs der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis, einschließlich Informationen darüber, welche Unternehmen der Gruppe der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis unterliegen werden, sowie eine Analyse der Auswirkungen etwaiger Befreiungen, Ausnahmen, Ausschlüsse oder spezifischer Methoden oder Behandlungen gemäß Teil 1 Titel II der genannten Verordnung;
eine Übersicht über folgende Rahmenkonzepte und Strategien des antragstellenden Kreditinstituts:
den Rahmen für das Risikomanagement mit einer Erläuterung der übergeordneten Strategie des antragstellenden Kreditinstituts zur Ermittlung und Steuerung von Risiken für seine Geschäftstätigkeit, einschließlich Risiken im Zusammenhang mit Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, sowie einer Erläuterung der Strategie zur Steuerung dieser Risiken und einer Erklärung zur Risikotoleranz und Risikobereitschaft sowie Maßnahmen zur Anpassung des bewerteten Risikos an die Risikobereitschaft;
die Strategie zur Steuerung des Liquiditätsrisikos;
die Strategie in Bezug auf die Refinanzierungskonzentration und -diversifizierung;
die Strategie in Bezug auf das Sicherheitenmanagement;
die Strategie in Bezug auf Einlagen;
die Strategie in Bezug auf Kredite und Kreditvergabe;
die Strategie in Bezug auf Konzentrationsrisiken;
die Strategie in Bezug auf Rückstellungen;
die Strategie in Bezug auf Dividendenausschüttung;
die Strategie in Bezug auf das Handelsbuch;
eine Beschreibung des Verfahrens des antragstellenden Kreditinstituts zur Erstellung eines Sanierungsplans im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 32 der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( 4 ) und gegebenenfalls eines Gruppensanierungsplans im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 33 der genannten Richtlinie;
eine Erklärung oder Bestätigung, dass das antragstellende Kreditinstitut vor oder spätestens zum Zeitpunkt der Zulassung Mitglied eines Einlagensicherungssystems wird, das in dem Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wird, gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2014/49/EU amtlich anerkannt ist, und dass es das Einlagensicherungssystem benennen wird;
Angaben zu einem institutsbezogenen Sicherungssystem im Sinne von Artikel 113 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, dem das antragstellende Kreditinstitut beigetreten ist oder beizutreten beabsichtigt.
( 3 ) Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).
( 4 ) Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190).