Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Suche im Rechtsakt

Erwägungsgründe

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2015/514 DER KOMMISSION

vom 18. Dezember 2014

über die nach Artikel 67 Absatz 3 der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates von den zuständigen Behörden an die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde zu übermittelnden Informationen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 (1), insbesondere auf Artikel 67 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Es muss inhaltlich festgelegt werden, welche Informationen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) nach Artikel 67 Absatz 3 der Richtlinie 2011/61/EU vierteljährlich zur Verfügung stellen müssen, um sie in die Lage zu versetzen, die Funktionsweise des Passes für in der EU ansässige Verwalter alternativer Investmentfonds (EU-AIFM), die in der Union alternative Investmentfonds mit Sitz in der EU (EU-AIF) verwalten oder vertreiben, die für AIF und ihre Verwalter geltenden Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit und die potenziellen Auswirkungen einer Ausweitung des Passes zu bewerten.

(2)

Es ist wichtig zu gewährleisten, dass die von den zuständigen Behörden bereitgestellten Informationen stichhaltig sind und eine fundierte Bewertung stützen können. Alle zuständigen Behörden sollten daher Informationen bereitstellen, die unionsweit eine einheitliche Bewertung erlauben. Dabei sollten sie sich die Möglichkeit vorbehalten, etwaige ergänzende Informationen bereitzustellen, die sie möglicherweise für die Bewertung der allgemeinen Funktionsweise des EU-Passes, der nationalen Vorschriften für Privatplatzierungen sowie etwaiger Auswirkungen einer Ausweitung des Passes auf Verwalter und Fonds aus Drittländern für sinnvoll halten. Um sicherzustellen, dass einheitliche Berichtspflichten direkt für alle zuständigen Behörden gelten, müssen in einer Verordnung Vorschriften über die der ESMA bereitzustellenden Informationen festgelegt werden.

(3)

Für die Beurteilung der Verwendung des EU-Passes ist es wichtig, quantitative Daten über AIFM und AIF, die die in den Artikeln 32 und 33 der Richtlinie 2011/61/EU vorgesehenen Pässe nutzen, Informationen über die bei grenzüberschreitenden Tätigkeiten zuständigen Gerichtsbarkeiten sowie Informationen über die Art der grenzüberschreitenden Tätigkeiten zu sammeln.

(4)

Die wirksame Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden ist ein wichtiger Aspekt für die allgemeine Funktionsweise des EU-Passes. Zur Beurteilung der Wirksamkeit werden Informationen über die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach den Artikeln 45 und 50 der Richtlinie 2011/61/EU benötigt. Dies beinhaltet eine Auswertung der Fälle, in denen verschiedene Zuständigkeiten zum Tragen kamen, der ergriffenen Maßnahmen sowie der Wirksamkeit der Zusammenarbeit hinsichtlich der zeitlichen Planung, der Zweckmäßigkeit und der Ausgestaltung.

(5)

Der EU-Pass basiert auf dem Anzeigesystem in den Artikeln 32 und 33 der Richtlinie 2011/61/EU. Die zuständigen Behörden sollten daher Informationen über die Funktionsweise dieses Systems bereitstellen, vor allem in Bezug auf die zeitliche Planung, den reibungslosen Ablauf, die Qualität der angezeigten Informationen und etwaige Differenzen, die sich aus ihrer Anwendung ergeben.

(6)

Um eine objektive Beurteilung zu ermöglichen, sollten die zuständigen Behörden aufgefordert werden, Informationen über die Funktionsweise des Passes auch aus Sicht der Anleger bereitzustellen, vor allem im Hinblick auf die Auswirkungen auf den Anlegerschutz. Die zuständigen Behörden sollten ferner Informationen bereitstellen über Beschwerden von Anlegern über AIFM oder AIF mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten als demjenigen, in dem der Anleger seinen Wohnsitz hat, über Anfragen von Anlegern in Bezug auf die Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen den zuständigen Behörden verschiedener Mitgliedstaaten sowie über alle angesprochenen Aspekte der Vertriebsmodalitäten.

(7)

Bei der Bewertung der Funktionsweise des Passes muss der Rolle der ESMA bei der Beilegung von zwischen zuständigen Behörden entstehenden Differenzen in Bezug auf die grenzüberschreitende Verwaltung oder den grenzüberschreitenden Vertrieb in angemessener Weise Rechnung getragen werden. Die zuständigen Behörden sollten deshalb ihre Ansichten über den Nutzen, die zeitliche Planung, die Qualität oder andere Aspekte der Mitwirkung der ESMA übermitteln.

(8)

Bei der Bewertung der Funktionsweise der derzeitigen nationalen Regelungen, die es Nicht-EU-AIFM und Nicht-EU-AIF erlauben, in einzelnen Mitgliedstaaten tätig zu werden, müssen die Einzelheiten der von den einzelnen Mitgliedstaaten eingeführten Rechtsrahmen sowie deren Besonderheiten und Unterschiede im Vergleich zu den für EU-AIFM und EU-AIF geltenden Vorschriften vollumfänglich bekannt sein. Ferner ist es wichtig, quantitative Informationen über die Anzahl der in den Mitgliedstaaten vertriebenen Nicht-EU-AIF und über die Anzahl der Nicht-EU-AIFM, die in den Mitgliedstaaten AIF verwalten oder vertreiben, zu erheben. Diese Information sollten auch Daten über die Durchsetzungs- und Kontrollmaßnahmen sowie über die auf Anfrage von Nicht-EU-Aufsichtsbehörden erhaltenen ergänzenden Informationen beinhalten.

(9)

Die zuständigen Behörden sollten Informationen über etwaige Kooperationsvereinbarungen mit Aufsichtsbehörden von Drittländern übermitteln, die der ESMA im Zuge ihrer Mitwirkung an der Aushandlung multilateraler Absichtserklärungen noch nicht bekannt sind. Für die Bewertung der Durchführung der Kooperationsvereinbarungen ist es wichtig, Informationen über die Wirksamkeit solcher Vereinbarungen zusammenzutragen, z. B. quantitative und qualitative Angaben über die Wahrnehmung der verschiedenen in diesen Vereinbarungen vorgesehenen Befugnisse. Dazu zählen Auskunftsverlangen, Besuche vor Ort und der Austausch von Informationen. Die Wirksamkeit der Zusammenarbeit sollte im Hinblick auf ihre Relevanz, Ausführlichkeit, zeitliche Planung und Vollständigkeit der erhaltenen Unterstützung bewertet werden.

(10)

Die zuständigen Behörden sollten Informationen über etwaige Merkmale von Drittland-Regelungen übermitteln, die de facto oder de jure Einschränkungen oder Schwierigkeiten hinsichtlich der Ausübung von Kontrollfunktionen durch die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats oder hinsichtlich der direkten Übermittlung von Informationen durch Nicht-EU-Einrichtungen bewirken. Außerdem sollten Informationen über Beschwerden von Anlegern und über Maßnahmen, die die zuständigen Behörden aufgrund dieser Beschwerden getroffen haben, erhoben werden.

(11)

Die Bewertung der Wechselwirkungen zwischen den beiden Systemen für Verwaltung und Vertrieb von AIF sollte auf Nachweisen beruhen, die der Gesamtsituation im Binnenmarkt Rechnung tragen, sowie auf kurz- und langfristigen Bewertungen der Entwicklung des Marktes, die auch mögliche Marktstörungen oder Wettbewerbsverzerrungen einschließen. Die Bewertungen sollten auf der Grundlage von Nachweisen bezüglich der Frage vorgenommen werden, ob gleiche Ausgangsbedingungen für die Mitgliedstaaten und die einzelnen Drittländern bestehen, z. B. hinsichtlich des Verwaltungsaufwands, der Wettbewerbsbedingungen oder der aufsichtsrechtlichen Kontrolle. Die zuständigen Behörden sollten konkrete Informationen zu allgemeinen und spezifischen Aspekten bezüglich einzelner Drittländer übermitteln und die entsprechenden Quellen angeben.

(12)

Bei der Übermittlung von Informationen über mögliche Marktstörungen und Wettbewerbsverzerrungen sollten die zuständigen Behörden alle Organismen für gemeinsame Anlagen und ihre Verwalter berücksichtigen. Es ist wichtig zu prüfen, ob und in welchem Umfang EU-AIF und Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Sinne der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) sowie ihre Verwalter möglicherweise von der Einführung des Drittland-Passes betroffen sind. Dies ist besonders wichtig angesichts der Tatsache, dass die Definition des Begriffs „Nicht-EU-AIFM“ der Richtlinie 2011/61/EU alle Organismen für gemeinsame Anlagen mit Sitz in Drittländern abdeckt, einschließlich solcher, die unter die Richtlinie 2009/65/EG fallen würden, wenn sie in einem Mitgliedstaat niedergelassen wären. Im Hinblick auf eine Einschätzung der allgemeinen Auswirkungen auf den Markt müssen zudem die potenziellen Auswirkungen auf andere im Bereich der Vermögensverwaltung tätige Intermediäre wie Verwahrstellen oder Dienstleistungsanbieter ermittelt werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:


(1)  ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1.

(2)  Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32).