Artikel 8
Bezüglich des im Einklang mit Artikel 36 Absatz 1 der Richtlinie 2011/61/EU erfolgenden Vertriebs von Nicht-EU-AIF durch EU-AIFM stellen die zuständigen Behörden die folgenden Informationen zur Verfügung:
a) |
die Rechtsgrundlage, die einen solchen Vertrieb erlaubt, einschließlich einer Beschreibung der geltenden spezifischen Bedingungen; |
b) |
die Anzahl der EU-AIFM, die von der zuständigen Behörde im Einklang mit Artikel 36 der Richtlinie 2011/61/EU eine Zulassung für den Vertrieb von Nicht-EU-AIF in dem Hoheitsgebiet dieser zuständigen Behörde erhalten haben, sowie die Anzahl der vertriebenen Nicht-EU-AIF; |
c) |
die Anzahl der Auskunftsersuchen, die die zuständige Behörde in Verbindung mit dem Vertrieb von Nicht-EU-AIF an EU-AIFM gerichtet hat; |
d) |
Durchsetzungs- oder Kontrollmaßnahmen oder Sanktionen, die die zuständige Behörde gegenüber EU-AIFM in Verbindung mit dem Vertrieb von Nicht-EU-AIF ergriffen hat. |