Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Änderungen
Suche im Rechtsakt

Artikel 8

Artikel 8

Bezüglich des im Einklang mit Artikel 36 Absatz 1 der Richtlinie 2011/61/EU erfolgenden Vertriebs von Nicht-EU-AIF durch EU-AIFM stellen die zuständigen Behörden die folgenden Informationen zur Verfügung:

a)

die Rechtsgrundlage, die einen solchen Vertrieb erlaubt, einschließlich einer Beschreibung der geltenden spezifischen Bedingungen;

b)

die Anzahl der EU-AIFM, die von der zuständigen Behörde im Einklang mit Artikel 36 der Richtlinie 2011/61/EU eine Zulassung für den Vertrieb von Nicht-EU-AIF in dem Hoheitsgebiet dieser zuständigen Behörde erhalten haben, sowie die Anzahl der vertriebenen Nicht-EU-AIF;

c)

die Anzahl der Auskunftsersuchen, die die zuständige Behörde in Verbindung mit dem Vertrieb von Nicht-EU-AIF an EU-AIFM gerichtet hat;

d)

Durchsetzungs- oder Kontrollmaßnahmen oder Sanktionen, die die zuständige Behörde gegenüber EU-AIFM in Verbindung mit dem Vertrieb von Nicht-EU-AIF ergriffen hat.