Aktualisiert 18/09/2024
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Artikel 11

Artikel 11

Bezüglich des Bestehens und der Wirksamkeit von Kooperationsvereinbarungen zwischen der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats und der Aufsichtsbehörde eines Nicht-EU-Mitgliedstaats, die der Überwachung von Systemrisiken dienen, stellen die zuständigen Behörden die folgenden Informationen zur Verfügung:

a)

bilaterale Kooperationsvereinbarungen zwischen der zuständigen Behörde und den Aufsichtsbehörden in Drittländern, die zusätzlich zu den unter der Ägide der ESMA mit den betreffenden Drittländern ausgehandelten und vereinbarten Vereinbarungen bestehen;

b)

bezüglich der im Einklang mit den Kooperationsvereinbarungen erfolgten Auskunfts- und Amtshilfeersuchen der zuständigen Behörde bei den Behörden eines Drittlandes:

Anzahl und Art der Ersuchen,

Anzahl der abgelehnten Ersuchen und Ablehnungsgründe,

Grad der Zufriedenheit mit der gewährten Amtshilfe einschließlich etwaiger Schwierigkeiten,

durchschnittliche Zeit bis zum Erhalt einer Antwort;

c)

Anzahl der Besuche vor Ort, die im Einklang mit den Kooperationsvereinbarungen von der Aufsichtsbehörde eines Drittlandes auf Ansuchen der zuständigen Behörde in deren Auftrag vorgenommen wurden, sowie Anzahl der Ersuchen auf Durchführung von Besuchen vor Ort, die abgelehnt wurden;

d)

Anzahl der Fälle, in denen die Aufsichtsbehörde eines Drittlandes im Einklang mit den Kooperationsvereinbarungen unaufgefordert Informationen übermittelt hat:

jegliche Vorkommnisse, die sich nachteilig auf ein beaufsichtigtes Unternehmen auswirken könnten,

Durchsetzungs- oder aufsichtsrechtliche Kontrollmaßnahmen oder Sanktionen, einschließlich Widerruf, Aussetzung oder Änderung der relevanten Lizenzen oder Registrierung, die Nicht-EU-AIFM, die AIF im Hoheitsgebiet der zuständigen Behörde vertreiben oder verwalten, betreffen oder mit diesen in Verbindung stehen;

e)

Anzahl der Fälle, in denen die zuständige Behörde im Einklang mit den Kooperationsvereinbarungen Informationen, die sie von Aufsichtsbehörden von Drittländern zwecks Überwachung systemischer Risiken erhalten hat, an andere zuständige Behörden weitergeleitet hat.