Artikel 11
Bezüglich des Bestehens und der Wirksamkeit von Kooperationsvereinbarungen zwischen der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats und der Aufsichtsbehörde eines Nicht-EU-Mitgliedstaats, die der Überwachung von Systemrisiken dienen, stellen die zuständigen Behörden die folgenden Informationen zur Verfügung:
a) |
bilaterale Kooperationsvereinbarungen zwischen der zuständigen Behörde und den Aufsichtsbehörden in Drittländern, die zusätzlich zu den unter der Ägide der ESMA mit den betreffenden Drittländern ausgehandelten und vereinbarten Vereinbarungen bestehen; |
b) |
bezüglich der im Einklang mit den Kooperationsvereinbarungen erfolgten Auskunfts- und Amtshilfeersuchen der zuständigen Behörde bei den Behörden eines Drittlandes:
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c) |
Anzahl der Besuche vor Ort, die im Einklang mit den Kooperationsvereinbarungen von der Aufsichtsbehörde eines Drittlandes auf Ansuchen der zuständigen Behörde in deren Auftrag vorgenommen wurden, sowie Anzahl der Ersuchen auf Durchführung von Besuchen vor Ort, die abgelehnt wurden; |
d) |
Anzahl der Fälle, in denen die Aufsichtsbehörde eines Drittlandes im Einklang mit den Kooperationsvereinbarungen unaufgefordert Informationen übermittelt hat:
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e) |
Anzahl der Fälle, in denen die zuständige Behörde im Einklang mit den Kooperationsvereinbarungen Informationen, die sie von Aufsichtsbehörden von Drittländern zwecks Überwachung systemischer Risiken erhalten hat, an andere zuständige Behörden weitergeleitet hat. |