Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

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Artikel 3

Artikel 3

In Bezug auf Probleme, die im Bereich der wirksamen Zusammenarbeit der zuständigen Behörden aufgetreten sind, stellen die zuständigen Behörden die folgenden Informationen bereit:

a)

Anzahl der Fälle, in denen eine zuständige Behörde der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats eines AIFM eine Situation im Sinne des Artikels 45 Absatz 5 der Richtlinie 2011/61/EU angezeigt hat (unter Angabe der Art der Situation);

b)

Anzahl der Fälle, in denen eine zuständige Behörde nach Erhalt einer Anzeige im Sinne des Artikels 45 Absatz 5 der Richtlinie 2011/61/EU von der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats die Maßnahmen in Artikel 45 Absatz 5 der genannten Richtlinie getroffen hat (unter Angabe der Art der getroffenen Maßnahmen);

c)

Anzahl der Fälle, in denen eine zuständige Behörde nach Anzeige einer Situation im Sinne des Artikels 45 Absatz 5 der Richtlinie 2011/61/EU bei der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats eines AIFM die in Artikel 45 Absatz 6 der genannten Richtlinie dargelegten Maßnahmen getroffen hat (unter Angabe der Art der getroffenen Maßnahmen);

d)

Anzahl der Fälle, in denen eine zuständige Behörde der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats eines AIFM eine Situation im Sinne des Artikels 45 Absatz 7 der Richtlinie 2011/61/EU angezeigt hat (unter Angabe der Art der Situation);

e)

Anzahl der Fälle, in denen eine zuständige Behörde nach Erhalt einer Anzeige im Sinne des Artikels 45 Absatz 7 der Richtlinie 2011/61/EU von der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats Maßnahmen im Einklang mit Artikel 45 Absatz 7 der genannten Richtlinie getroffen hat (unter Angabe der Art der getroffenen Maßnahmen);

f)

Anzahl der Fälle, in denen eine zuständige Behörde nach Anzeige einer Situation im Sinne des Artikels 45 Absatz 7 der Richtlinie 2011/61/EU bei der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats eines AIFM die in Artikel 45 Absatz 8 der genannten Richtlinie genannten Maßnahmen getroffen hat (unter Angabe der Art der getroffenen Maßnahmen);

g)

Anzahl der gesandten und der erhaltenen Anzeigen nach Artikel 50 Absatz 5 der Richtlinie 2011/61/EU (unter Angabe der infolge der Anzeige getroffenen Maßnahmen);

h)

hinsichtlich der von der zuständigen Behörde ausgehenden Ersuchen um Unterstützung:

Anzahl und Art der Ersuchen,

Anzahl der abgelehnten Anträge und die Gründe für die Ablehnung,

Grad der Zufriedenheit mit der erhaltenen Unterstützung und aufgetretene Schwierigkeiten,

durchschnittliche Dauer bis zum Erhalt einer Antwort;

i)

hinsichtlich der Ersuchen um Unterstützung, die die zuständige Behörde von zuständigen Behörden in anderen Mitgliedstaaten erhalten hat:

Anzahl und Art der Ersuchen,

Anzahl der abgelehnten Anträge und die Gründe für die Ablehnung,

durchschnittliche Dauer bis zur Beantwortung;

j)

Anzahl der Vor-Ort-Überprüfungen oder Ermittlungen, die die zuständige Behörde in einem anderen Mitgliedstaat nach Artikel 54 Absatz 1 der Richtlinie 2011/61/EU durchgeführt hat, und Anzahl der Ersuchen um Vor-Ort-Überprüfungen oder Ermittlungen in einem anderen Mitgliedstaat, die abgelehnt wurden.