Artikel 3
In Bezug auf Probleme, die im Bereich der wirksamen Zusammenarbeit der zuständigen Behörden aufgetreten sind, stellen die zuständigen Behörden die folgenden Informationen bereit:
a) |
Anzahl der Fälle, in denen eine zuständige Behörde der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats eines AIFM eine Situation im Sinne des Artikels 45 Absatz 5 der Richtlinie 2011/61/EU angezeigt hat (unter Angabe der Art der Situation); |
b) |
Anzahl der Fälle, in denen eine zuständige Behörde nach Erhalt einer Anzeige im Sinne des Artikels 45 Absatz 5 der Richtlinie 2011/61/EU von der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats die Maßnahmen in Artikel 45 Absatz 5 der genannten Richtlinie getroffen hat (unter Angabe der Art der getroffenen Maßnahmen); |
c) |
Anzahl der Fälle, in denen eine zuständige Behörde nach Anzeige einer Situation im Sinne des Artikels 45 Absatz 5 der Richtlinie 2011/61/EU bei der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats eines AIFM die in Artikel 45 Absatz 6 der genannten Richtlinie dargelegten Maßnahmen getroffen hat (unter Angabe der Art der getroffenen Maßnahmen); |
d) |
Anzahl der Fälle, in denen eine zuständige Behörde der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats eines AIFM eine Situation im Sinne des Artikels 45 Absatz 7 der Richtlinie 2011/61/EU angezeigt hat (unter Angabe der Art der Situation); |
e) |
Anzahl der Fälle, in denen eine zuständige Behörde nach Erhalt einer Anzeige im Sinne des Artikels 45 Absatz 7 der Richtlinie 2011/61/EU von der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats Maßnahmen im Einklang mit Artikel 45 Absatz 7 der genannten Richtlinie getroffen hat (unter Angabe der Art der getroffenen Maßnahmen); |
f) |
Anzahl der Fälle, in denen eine zuständige Behörde nach Anzeige einer Situation im Sinne des Artikels 45 Absatz 7 der Richtlinie 2011/61/EU bei der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats eines AIFM die in Artikel 45 Absatz 8 der genannten Richtlinie genannten Maßnahmen getroffen hat (unter Angabe der Art der getroffenen Maßnahmen); |
g) |
Anzahl der gesandten und der erhaltenen Anzeigen nach Artikel 50 Absatz 5 der Richtlinie 2011/61/EU (unter Angabe der infolge der Anzeige getroffenen Maßnahmen); |
h) |
hinsichtlich der von der zuständigen Behörde ausgehenden Ersuchen um Unterstützung:
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i) |
hinsichtlich der Ersuchen um Unterstützung, die die zuständige Behörde von zuständigen Behörden in anderen Mitgliedstaaten erhalten hat:
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j) |
Anzahl der Vor-Ort-Überprüfungen oder Ermittlungen, die die zuständige Behörde in einem anderen Mitgliedstaat nach Artikel 54 Absatz 1 der Richtlinie 2011/61/EU durchgeführt hat, und Anzahl der Ersuchen um Vor-Ort-Überprüfungen oder Ermittlungen in einem anderen Mitgliedstaat, die abgelehnt wurden. |