Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Änderungen
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Artikel 2

Artikel 2

In Bezug auf die Verwendung des Passes übermitteln die zuständigen Behörden folgende Informationen:

a)

Anzahl der nach Artikel 7 der Richtlinie 2011/61/EG genehmigten EU-AIFM;

b)

Anzahl der EU-AIFM, die Anteile von EU-AIF nach Artikel 32 der Richtlinie 2011/61/EU vertreiben, Anzahl der EU-AIF und der Teilfonds von AIF, die nach Artikel 32 der Richtlinie 2011/61/EU vertrieben werden, sowie eine Aufschlüsselung nach Herkunfts- und Aufnahmemitgliedstaat;

c)

Anzahl der EU-AIFM, die EU-AIF nach Artikel 33 der Richtlinie 2011/61/EU verwalten, Anzahl der EU-AIF, die nach Artikel 33 der Richtlinie 2011/61/EU verwaltet werden, sowie eine Aufschlüsselung nach Herkunfts- und Aufnahmemitgliedstaat;

d)

Anzahl der EU-AIFM, die EU-AIF mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat nach Artikel 33 der Richtlinie 2011/61/EU über eine Zweigniederlassung verwalten, und Anzahl der EU-AIFM, die EU-AIF mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat nach Artikel 33 der Richtlinie 2011/61/EU direkt verwalten.