Artikel 2
In Bezug auf die Verwendung des Passes übermitteln die zuständigen Behörden folgende Informationen:
a) |
Anzahl der nach Artikel 7 der Richtlinie 2011/61/EG genehmigten EU-AIFM; |
b) |
Anzahl der EU-AIFM, die Anteile von EU-AIF nach Artikel 32 der Richtlinie 2011/61/EU vertreiben, Anzahl der EU-AIF und der Teilfonds von AIF, die nach Artikel 32 der Richtlinie 2011/61/EU vertrieben werden, sowie eine Aufschlüsselung nach Herkunfts- und Aufnahmemitgliedstaat; |
c) |
Anzahl der EU-AIFM, die EU-AIF nach Artikel 33 der Richtlinie 2011/61/EU verwalten, Anzahl der EU-AIF, die nach Artikel 33 der Richtlinie 2011/61/EU verwaltet werden, sowie eine Aufschlüsselung nach Herkunfts- und Aufnahmemitgliedstaat; |
d) |
Anzahl der EU-AIFM, die EU-AIF mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat nach Artikel 33 der Richtlinie 2011/61/EU über eine Zweigniederlassung verwalten, und Anzahl der EU-AIFM, die EU-AIF mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat nach Artikel 33 der Richtlinie 2011/61/EU direkt verwalten. |