Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
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Artikel 14

Artikel 14

Bezüglich der Wirkung der in Artikel 1 Buchstaben a und b genannten Funktionsweise der Systeme stellen die zuständigen Behörden die folgenden Informationen zur Verfügung:

a)

Nachweise, aus denen hervorgeht, dass AIFM mit bisherigem Sitz im Hoheitsgebiet dieser zuständigen Behörde ihren Standort in ein Drittland verlegt haben, unter Angabe der aggregierten Zahlen zur Anzahl der AIF und der Vermögenswerte, die in den einzelnen Drittländern verwaltet werden, und zu den Gründen für die Standortverlagerung;

b)

detaillierte Angaben zu etwaigen ausgewiesenen oder zu erwartenden Marktstörungen oder Wettbewerbsverzerrungen zwischen Organismen für gemeinsame Anlagen mit Sitz in der EU oder einem Drittland sowie zwischen EU- und Nicht-EU-Verwaltern von Organismen für gemeinsame Anlagen;

c)

Nachweise, aus denen hervorgeht, dass in ihrem Hoheitsgebiet zugelassene EU-Verwalter von Organismen für gemeinsame Anlagen auf Schwierigkeiten oder Einschränkungen bei der Niederlassung oder beim Vertrieb der von ihnen in einem Drittland vertriebenen Organismen für gemeinsame Anlagen gestoßen sind (unter Angabe des betreffenden Drittlands);

d)

Nachweise zu bestehenden Schwierigkeiten oder Einschränkungen in Drittländern, die in ihrem Hoheitsgebiet zugelassene EU-Manager von Organismen für gemeinsame Anlagen von einer Niederlassung oder vom Vertrieb abhalten (unter Angabe des betreffenden Drittlands);

e)

Informationen zu anderen allgemeinen oder spezifischen Schwierigkeiten, auf die EU-Verwalter von Organismen für gemeinsame Anlagen bei ihrer Niederlassung oder dem Vertrieb der von ihnen in Drittländern verwalteten Organismen für gemeinsame Anlagen gestoßen sind (unter Angabe des betreffenden Drittlands).