Artikel 9
Bezüglich des im Einklang mit Artikel 42 Absatz 1 der Richtlinie 2011/61/EU erfolgenden Vertriebs von AIF durch Nicht-EU-AIFM stellen die zuständigen Behörden die folgenden Informationen zur Verfügung:
a) |
die Rechtsgrundlage, die einen solchen Vertrieb erlaubt, einschließlich einer Beschreibung der geltenden spezifischen Bedingungen; |
b) |
die Anzahl der Nicht-EU-AIFM, die im Hoheitsgebiet der zuständigen Behörde im Einklang mit Artikel 42 der Richtlinie 2011/61/EU AIF vertreiben, sowie die Anzahl der vertriebenen AIF; |
c) |
die Anzahl der Auskunftsersuchen, die die zuständige Behörde im Einklang mit Artikel 42 Absatz 1 der Richtlinie 2011/61/EU in Verbindung mit dem Vertrieb von AIF an Nicht-EU-AIFM gerichtet hat; |
d) |
Durchsetzungs- oder Kontrollmaßnahmen oder Sanktionen, die die zuständige Behörde gegenüber Nicht-EU-AIFM in Verbindung mit den in den Artikeln 22, 23, 24 sowie 26 bis 30 der Richtlinie 2011/61/EU niedergelegten Bedingungen ergriffen hat. |