Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
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Artikel 9

Artikel 9

Bezüglich des im Einklang mit Artikel 42 Absatz 1 der Richtlinie 2011/61/EU erfolgenden Vertriebs von AIF durch Nicht-EU-AIFM stellen die zuständigen Behörden die folgenden Informationen zur Verfügung:

a)

die Rechtsgrundlage, die einen solchen Vertrieb erlaubt, einschließlich einer Beschreibung der geltenden spezifischen Bedingungen;

b)

die Anzahl der Nicht-EU-AIFM, die im Hoheitsgebiet der zuständigen Behörde im Einklang mit Artikel 42 der Richtlinie 2011/61/EU AIF vertreiben, sowie die Anzahl der vertriebenen AIF;

c)

die Anzahl der Auskunftsersuchen, die die zuständige Behörde im Einklang mit Artikel 42 Absatz 1 der Richtlinie 2011/61/EU in Verbindung mit dem Vertrieb von AIF an Nicht-EU-AIFM gerichtet hat;

d)

Durchsetzungs- oder Kontrollmaßnahmen oder Sanktionen, die die zuständige Behörde gegenüber Nicht-EU-AIFM in Verbindung mit den in den Artikeln 22, 23, 24 sowie 26 bis 30 der Richtlinie 2011/61/EU niedergelegten Bedingungen ergriffen hat.