Artikel 10
Bezüglich der im Einklang mit den nationalen Regelungen erfolgenden Verwaltung von EU-AIF durch Nicht-EU-AIFM stellen die zuständigen Behörden die folgenden Informationen zur Verfügung:
a) |
die Rechtsgrundlage, die eine solche Verwaltung erlaubt, einschließlich einer Beschreibung der geltenden spezifischen Bedingungen; |
b) |
die Anzahl der Nicht-EU-AIFM, die im Hoheitsgebiet der zuständigen Behörde AIF verwalten, sowie die Anzahl der verwalteten EU-AIF; |
c) |
die Anzahl der Auskunftsersuchen, die die zuständige Behörde in Verbindung mit der Verwaltung von EU-AIF an Nicht-EU-AIFM gerichtet hat. |