Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Änderungen
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Artikel 10

Artikel 10

Bezüglich der im Einklang mit den nationalen Regelungen erfolgenden Verwaltung von EU-AIF durch Nicht-EU-AIFM stellen die zuständigen Behörden die folgenden Informationen zur Verfügung:

a)

die Rechtsgrundlage, die eine solche Verwaltung erlaubt, einschließlich einer Beschreibung der geltenden spezifischen Bedingungen;

b)

die Anzahl der Nicht-EU-AIFM, die im Hoheitsgebiet der zuständigen Behörde AIF verwalten, sowie die Anzahl der verwalteten EU-AIF;

c)

die Anzahl der Auskunftsersuchen, die die zuständige Behörde in Verbindung mit der Verwaltung von EU-AIF an Nicht-EU-AIFM gerichtet hat.