Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Änderungen
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Artikel 12

Artikel 12

Bezüglich des Anlegerschutzes in Verbindung mit dem Vertrieb und der Verwaltung nach den einschlägigen nationalen Regelungen stellen die zuständigen Behörden die folgenden Informationen zur Verfügung:

a)

Anzahl und Art der Beschwerden, die von Anlegern an die zuständige Behörde gerichtet wurden und die sich auf AIF beziehen, die im Hoheitsgebiet dieser zuständigen Behörde im Einklang mit den nationalen Regelungen vertrieben werden;

b)

von der zuständigen Behörde veranlasste Durchsetzungs- oder aufsichtsrechtliche Kontrollmaßnahmen oder Sanktionen, einschließlich Widerruf, Aussetzung oder Änderung der relevanten Lizenzen oder Registrierung, die Nicht-EU-AIFM, die AIF im Hoheitsgebiet dieser zuständigen Behörde vertreiben oder verwalten, oder Nicht-EU-AIF, die im Hoheitsgebiet dieser zuständigen Behörde von EU-AIFM vertrieben werden, betreffen oder mit diesen in Verbindung stehen.