Aktualisiert 18/09/2024
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Artikel 4

Artikel 4

Bezüglich etwaiger Probleme in Verbindung mit der Effektivität des in den Artikeln 32 und 33 der Richtlinie 2011/61/EU vorgesehenen Anzeigesystems stellen die zuständigen Behörden die folgenden Informationen zur Verfügung:

a)

durchschnittliche Dauer vom Eingang der vollständigen Anzeigeunterlagen eines AIFM bis zu dem Zeitpunkt, an dem die zuständige Behörde, die diese Unterlagen entgegennimmt, die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats davon unterrichtet;

b)

durchschnittliche Dauer bis zur Unterrichtung des AIFM durch die zuständige Behörde seines Herkunftsmitgliedstaats, dass er grenzübergreifend tätig werden kann, berechnet ab dem Tag der Zustellung der Anzeigeunterlagen an die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats;

c)

Anzahl der Ersuchen der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats um Klarstellung in Verbindung mit der Anzeige;

d)

Anzahl der Differenzen zwischen den zuständigen Behörden des Herkunfts- und des Aufnahmemitgliedstaats in Verbindung mit dem Anzeigeverfahren.