Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

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Artikel 7

Artikel 7

Bezüglich der Wirksamkeit der Erhebung und Bereitstellung von Informationen im Zusammenhang mit der Überwachung systemischer Risiken durch die zuständigen nationalen Behörden stellen die zuständigen Behörden die folgenden Informationen zur Verfügung:

a)

Anzahl der Fälle, in denen in Verbindung mit der Überwachung systemischer Risiken bei der zuständigen Behörde Informationen einer anderen zuständigen Behörde eingegangen sind, wobei wie folgt zu differenzieren ist:

fortlaufende Informationen im Einklang mit dem ersten Satz von Artikel 25 Absatz 2 der Richtlinie 2011/61/EU,

bilateral übermittelte Informationen zu wichtigen Quellen für Risiken der Gegenpartei im Einklang mit dem zweiten Satz von Artikel 25 Absatz 2 der Richtlinie 2011/61/EU,

bilateraler Austausch punktueller Informationen im Einklang mit Artikel 53 der Richtlinie 2011/61/EU;

b)

Anzahl der Fälle, in denen die zuständige Behörde in Verbindung mit der Überwachung systemischer Risiken Informationen mit einer anderen zuständigen Behörde ausgetauscht hat, wobei wie folgt zu differenzieren ist:

regelmäßiger Informationsaustausch im Einklang mit Artikel 25 der Richtlinie 2011/61/EU,

bilateraler Austausch punktueller Informationen im Einklang mit Artikel 53 der Richtlinie 2011/61/EU.