Artikel 7
Bezüglich der Wirksamkeit der Erhebung und Bereitstellung von Informationen im Zusammenhang mit der Überwachung systemischer Risiken durch die zuständigen nationalen Behörden stellen die zuständigen Behörden die folgenden Informationen zur Verfügung:
a) |
Anzahl der Fälle, in denen in Verbindung mit der Überwachung systemischer Risiken bei der zuständigen Behörde Informationen einer anderen zuständigen Behörde eingegangen sind, wobei wie folgt zu differenzieren ist:
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b) |
Anzahl der Fälle, in denen die zuständige Behörde in Verbindung mit der Überwachung systemischer Risiken Informationen mit einer anderen zuständigen Behörde ausgetauscht hat, wobei wie folgt zu differenzieren ist:
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