Aktualisiert 18/09/2024
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Artikel 13

Artikel 13

Bezüglich der Merkmale eines Regulierungs- und Aufsichtsrahmens eines Drittlandes, die die zuständigen Behörden daran hindern könnten, ihre Aufsichtsfunktionen effektiv wahrzunehmen, stellen die zuständigen Behörden die folgenden Informationen zur Verfügung:

a)

Schwierigkeiten oder Hindernisse bei der Anwendung des Regulierungs- und Aufsichtsrahmens, auf die die zuständige Behörde bei der Wahrnehmung ihrer Aufsichtsfunktionen in Bezug auf Nicht-EU-AIFM oder Nicht-EU-AIF gestoßen ist;

b)

Schwierigkeiten bei der direkten Einholung von Informationen bei Nicht-EU-AIFM.