Artikel 13
Bezüglich der Merkmale eines Regulierungs- und Aufsichtsrahmens eines Drittlandes, die die zuständigen Behörden daran hindern könnten, ihre Aufsichtsfunktionen effektiv wahrzunehmen, stellen die zuständigen Behörden die folgenden Informationen zur Verfügung:
a) |
Schwierigkeiten oder Hindernisse bei der Anwendung des Regulierungs- und Aufsichtsrahmens, auf die die zuständige Behörde bei der Wahrnehmung ihrer Aufsichtsfunktionen in Bezug auf Nicht-EU-AIFM oder Nicht-EU-AIF gestoßen ist; |
b) |
Schwierigkeiten bei der direkten Einholung von Informationen bei Nicht-EU-AIFM. |