Artikel 1
Die zuständigen Behörden übermitteln der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) nach Artikel 67 Absatz 3 der Richtlinie 2011/61/EU die folgenden Informationen:
a) |
die in den Artikeln 2 bis 7 genannten Informationen über die Funktionsweise des EU-Passes für in der EU ansässige Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM), die alternative Investmentfonds (AIF) mit Sitz in der EU verwalten und/oder vertreiben; |
b) |
die in den Artikeln 8 bis 13 genannten Informationen über die Funktionsweise des Vertriebs von Nicht-EU-AIF durch EU-AIFM in den Mitgliedstaaten und über die Verwaltung und/oder den Vertrieb von AIF durch Nicht-EU-AIFM in den Mitgliedstaaten nach den anwendbaren nationalen Regelungen; |
c) |
die in Artikel 14 genannten Informationen über die Auswirkungen der Funktionsweise der in den Buchstaben a und b dieses Absatzes genannten Systeme. |