Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Änderungen
Suche im Rechtsakt

Artikel 1

Artikel 1

Die zuständigen Behörden übermitteln der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) nach Artikel 67 Absatz 3 der Richtlinie 2011/61/EU die folgenden Informationen:

a)

die in den Artikeln 2 bis 7 genannten Informationen über die Funktionsweise des EU-Passes für in der EU ansässige Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM), die alternative Investmentfonds (AIF) mit Sitz in der EU verwalten und/oder vertreiben;

b)

die in den Artikeln 8 bis 13 genannten Informationen über die Funktionsweise des Vertriebs von Nicht-EU-AIF durch EU-AIFM in den Mitgliedstaaten und über die Verwaltung und/oder den Vertrieb von AIF durch Nicht-EU-AIFM in den Mitgliedstaaten nach den anwendbaren nationalen Regelungen;

c)

die in Artikel 14 genannten Informationen über die Auswirkungen der Funktionsweise der in den Buchstaben a und b dieses Absatzes genannten Systeme.