Aktualisiert 18/09/2024
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Artikel 5

Artikel 5

In Verbindung mit Fragen des Anlegerschutzes bei AIF, die von einem anderen Mitgliedstaat aus vertrieben oder verwaltet werden, sowie bei AIF, die nach Artikel 43 der Richtlinie 2011/61/EU vertrieben werden, stellen die zuständigen Behörden die folgenden Informationen zur Verfügung:

a)

Anzahl und Art der Beschwerden von Anlegern bei der zuständigen Behörde in Bezug auf AIF, die von einem AIFM mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat vertrieben oder verwaltet werden, die Beschwerdegründe und Angaben dazu, wie auf die Beschwerden reagiert wurde;

b)

Nachweise dafür, dass bei den Anlegern keine ausreichende Klarheit darüber besteht, wie sich die aufsichtsrechtlichen Kontrollaufgaben auf die zuständigen Behörden im Herkunfts- und Aufnahmemitgliedstaat verteilen;

c)

alle Fragen, die sich auf die praktische Umsetzung der Vorkehrungen des AIFM für den Vertrieb von AIF beziehen sowie auf Vorkehrungen, mit denen im Einklang mit Anhang IV Buchstabe h der Richtlinie 2011/61/EU vermieden werden soll, dass Anteile des AIF an Kleinanleger vertrieben werden.