Aktualisiert 05/02/2025
Nicht mehr in Kraft seit 30/12/2023

Fassung vom: 07/06/2020
Änderungen
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Artikel 9 - Durchführungsverordnung 2015/2450

Artikel 9

Jährliche quantitative Meldebögen für einzelne Unternehmen — Bilanzinformationen und sonstige allgemeine Informationen

Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen übermitteln jährlich die Informationen gemäß Artikel 304 Absatz 1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 unter Verwendung der folgenden Meldebögen:

a) 

Meldebogen S.02.01.01 in Anhang I zur Angabe von Bilanzinformationen unter Verwendung der Bewertung im Einklang mit Artikel 75 der Richtlinie 2009/138/EG sowie der Bewertung gemäß dem Abschluss des Unternehmens, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.02.01 in Anhang II der vorliegenden Verordnung;

b) 

Meldebogen S.02.02.01 in Anhang I zur Angabe von Informationen über Vermögenswerte und Verbindlichkeiten nach Währung, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.02.02 in Anhang II;

c) 

Meldebogen S.03.01.01 in Anhang I zur Angabe von allgemeinen Informationen über außerbilanzielle Posten, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.03.01 in Anhang II;

d) 

Meldebogen S.03.02.01 in Anhang I zur Vorlage einer Liste der außerbilanziellen erhaltenen unbeschränkten Garantien, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.03.02 in Anhang II;

e) 

Meldebogen S.03.03.01 in Anhang I zur Vorlage einer Liste der außerbilanziellen ausgestellten unbeschränkten Garantien, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.03.03 in Anhang II;

f) 

Meldebogen S.04.01.01 in Anhang I zur Angabe von Informationen über Tätigkeiten nach Ländern, einschließlich EWR- und Nicht-EWR-Ländern, unter Anwendung der im Abschluss des Unternehmens verwendeten Grundsätze für die Bewertung und den Ansatz für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.04.01 in Anhang II der vorliegenden Verordnung;

g) 

Meldebogen S.04.02.01 in Anhang I zur Angabe von Informationen über Zweig 10 von Anhang I Teil A der Richtlinie 2009/138/EG, ausschließlich der Haftung des Frachtführers, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.04.02 in Anhang II der vorliegenden Verordnung;

h) 

Meldebogen S.05.01.01 in Anhang I zur Angabe von Informationen über Prämien, Forderungen und Aufwendungen unter Anwendung der im Abschluss des Unternehmens verwendeten Grundsätze für die Bewertung und den Ansatz für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.05.01 in Anhang II der vorliegenden Verordnung;

i) 

Meldebogen S.05.02.01 in Anhang I zur Angabe von Informationen über Prämien, Forderungen und Aufwendungen nach Ländern unter Anwendung der im Abschluss des Unternehmens verwendeten Grundsätze für die Bewertung und den Ansatz, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.05.02 in Anhang II.