Aktualisiert 05/02/2025
Nicht mehr in Kraft seit 30/12/2023

Fassung vom: 07/06/2020
Änderungen
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Artikel 7 - Durchführungsverordnung 2015/2450

Artikel 7

Zulässige Vereinfachungen bei der vierteljährlichen Berichterstattung für einzelne Unternehmen

1.  In Bezug auf die in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c angegebenen Informationen basieren die vierteljährlichen Bewertungen unter Umständen in größerem Umfang auf Schätzungen und Schätzungsmethoden als die Bewertung der jährlichen Finanzdaten. Die Bewertungsverfahren für die vierteljährliche Berichterstattung müssen dabei so gestaltet sein, dass sichergestellt ist, dass die daraus resultierenden Informationen verlässlich sind und die in der Richtlinie 2009/138/EG festgelegten Standards erfüllen. Weiterhin sind alle wesentlichen Informationen, die für das Verständnis der Daten notwendig sind, zu berichten.

2.  Bei der Übermittlung der in Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben i und j angegebenen Informationen können Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen vereinfachte Methoden für die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen anwenden.