Aktualisiert 05/02/2025
Nicht mehr in Kraft seit 30/12/2023

Ursprungsrechtsakt
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Erwägungsgründe

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/2450 DER KOMMISSION

vom 2. Dezember 2015

zur Festlegung technischer Durchführungsstandards hinsichtlich der Meldebögen für die Übermittlung von Informationen an die Aufsichtsbehörde gemäß der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II)) (1), insbesondere auf Artikel 35 Absatz 10 Unterabsatz 3, Artikel 244 Absatz 6 Unterabsatz 3 und Artikel 245 Absatz 6 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um die wirksame Aufsicht über Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen zu erleichtern, werden Meldebögen für die Übermittlung von Informationen an die Aufsichtsbehörden gemäß Artikel 35 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2009/138/EG für einzelne Unternehmen sowie gemäß Artikel 244 Absatz 2 und Artikel 245 Absatz 2 derselben Richtlinie für Gruppen festgelegt.

(2)

Für die ordnungsgemäße Durchführung eines risikobasierten aufsichtlichen Überprüfungsverfahrens ist eine entsprechende Detailtiefe der zu übermittelnden Informationen von grundlegender Bedeutung. Die Meldebögen sind eine visuelle Darstellung der zu meldenden Informationen und geben die Detailtiefe dieser Informationen an.

(3)

Die Harmonisierung der für die Übermittlung von Informationen an die Aufsichtsbehörden zu verwendenden Meldebögen ist ein wichtiges Instrument zur Förderung der aufsichtlichen Konvergenz. Aus diesem Grund sollten die im Einklang mit der Richtlinie 2009/138/EG zu meldenden Informationen entsprechend den in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Meldebögen übermittelt werden.

(4)

In der Praxis werden die Informationen gemäß Artikel 313 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 der Kommission (2) in elektronischer Form übermittelt.

(5)

Versicherungs- bzw. Rückversicherungsunternehmen und -gruppen sollten nur die Informationen übermitteln, die auf ihre Tätigkeit anwendbar sind. Beispielsweise wirken sich bestimmte in der Richtlinie 2009/138/EG vorgesehene Optionen, wie die Anwendung der Matching-Anpassung zur Berechnung der versicherungsmathematischen Rückstellungen oder die Verwendung eines internen Voll- oder Partialmodells oder unternehmensspezifischer Parameter zur Berechnung der Solvenzkapitalanforderung, auf den Umfang der zu übermittelnden Informationen aus. In den meisten Fällen sollte nur ein Teil der in dieser Verordnung vorgesehenen Meldebögen offengelegt werden, da nicht alle Meldebögen bei allen Unternehmen anwendbar sind.

(6)

Die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung sind eng miteinander verknüpft, da sie allesamt die Übermittlung von Informationen seitens Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sowie seitens Versicherungsgruppen an die Aufsichtsbehörden betreffen. Um zwischen den Bestimmungen, die gleichzeitig in Kraft treten sollten, Kohärenz zu gewährleisten, ein umfassendes Verständnis dieser Bestimmungen zu erleichtern und den Personen, die den entsprechenden Berichtspflichten unterliegen (einschließlich unionsgebietsfremder Anleger), einen umfassenden Überblick über diese Bestimmungen und den Zugang dazu zu erleichtern, sollten sämtliche nach Artikel 35 Absatz 10, Artikel 244 Absatz 6 und Artikel 245 Absatz 6 der Richtlinie 009/138/EG erforderlichen technischen Durchführungsstandards in einer einzigen Verordnung zusammengefasst werden.

(7)

Die vorliegende Verordnung stützt sich auf die Entwürfe technischer Durchführungsstandards, die der Europäischen Kommission von der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung vorgelegt wurden.

(8)

Die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung hat offene öffentliche Konsultationen zu den Entwürfen technischer Durchführungsstandards, auf die sich die vorliegende Verordnung stützt, durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeffekte analysiert und die Stellungnahme der gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) eingesetzten Interessengruppe Versicherung und Rückversicherung eingeholt.

(9)

Um eine wirksame einheitliche Anwendung der aufsichtlichen Berichterstattung ab dem Datum sicherzustellen, ab dem die Berichtspflichten gelten, sollte die vorliegende Verordnung so schnell wie möglich in Kraft treten und ab dem 1. Januar 2016 gelten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:


(1)  ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) 2015/35 der Kommission vom 10. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 12 vom 17.1.2015, S. 1).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 48).