Artikel 1
Gegenstand
Mit dieser Verordnung werden technische Durchführungsstandards für die regelmäßige aufsichtliche Berichterstattung festgelegt, indem die Meldebögen bestimmt werden, die für die Übermittlung von Informationen an die Aufsichtsbehörden gemäß Artikel 35 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2009/138/EG für einzelne Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sowie gemäß Artikel 244 Absatz 2 und Artikel 245 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG für Gruppen zu verwenden sind.