Aktualisiert 05/02/2025
Nicht mehr in Kraft seit 30/12/2023

Fassung vom: 07/06/2020
Änderungen
Suche im Rechtsakt

Artikel 4 - Durchführungsverordnung 2015/2450

Artikel 4

Erneute Übermittlung von Daten

Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, beteiligte Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften übermitteln die anhand der in der vorliegenden Verordnung festgelegten Meldebögen gemeldeten Informationen so schnell wie möglich erneut, wenn sich die auf denselben Berichtszeitraum bezogenen ursprünglich gemeldeten Informationen nach der letzten Übermittlung an die Aufsichtsbehörden oder an die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde wesentlich geändert haben.