Artikel 4
Erneute Übermittlung von Daten
Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, beteiligte Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften übermitteln die anhand der in der vorliegenden Verordnung festgelegten Meldebögen gemeldeten Informationen so schnell wie möglich erneut, wenn sich die auf denselben Berichtszeitraum bezogenen ursprünglich gemeldeten Informationen nach der letzten Übermittlung an die Aufsichtsbehörden oder an die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde wesentlich geändert haben.