Artikel 2
Format der aufsichtlichen Berichterstattung
Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, beteiligte Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften übermitteln die in der vorliegenden Verordnung angegebenen Informationen in den Datenaustauschformaten und Darstellungen, die von den Aufsichtsbehörden oder der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde festgelegt werden, wobei die folgenden Spezifikationen zu beachten sind:
Datenpunkte vom Datentyp „monetär“ sind in Einheiten ohne Dezimalstellen auszudrücken, mit Ausnahme der Meldebögen S.06.02, S.08.01, S.08.02 und S.11.01, in denen die Werte in Einheiten mit zwei Dezimalstellen auszudrücken sind.
Datenpunkte vom Datentyp „Prozentsatz“ sind pro Einheit mit vier Dezimalstellen auszudrücken.
Datenpunkte vom Datentyp „integer“ sind in Einheiten ohne Dezimalstellen auszudrücken.
Alle Datenpunkte sind als positive Werte anzugeben, außer in den folgenden Fällen:
sie sind in Bezug auf den natürlichen Betrag des Postens von einer gegensätzlichen Art;
die Art des Datenpunkts ermöglicht das Melden positiver und negativer Werte;
nach Maßgabe der Hinweise in den Anhängen ist ein anderes Meldeformat erforderlich.