Aktualisiert 05/02/2025
Nicht mehr in Kraft seit 30/12/2023

Fassung vom: 07/06/2020
Änderungen
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Artikel 13 - Durchführungsverordnung 2015/2450

Artikel 13

Jährliche quantitative Meldebögen für einzelne Unternehmen — Informationen über Eigenmittel und Beteiligungen

Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen übermitteln jährlich die Informationen gemäß Artikel 304 Absatz 1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 unter Verwendung der folgenden Meldebögen:

a) 

Meldebogen S.23.01.01 in Anhang I zur Angabe von Informationen über Eigenmittel, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.23.01 in Anhang II;

b) 

Meldebogen S.23.02.01 in Anhang I zur Vorlage detaillierter Informationen über Eigenmittel nach Tiers, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.23.02 in Anhang II;

c) 

Meldebogen S.23.03.01 in Anhang I zur Angabe von Informationen über jährliche Bewegungen bei den Eigenmitteln, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.23.03 in Anhang II;

d) 

Meldebogen S.23.04.01 in Anhang I zur Vorlage einer Liste der Eigenmittelbestandteile, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.23.04 in Anhang II;

e) 

Meldebogen S.24.01.01 in Anhang I zur Angabe von Informationen über die vom Unternehmen gehaltenen Beteiligungen und zur Vorlage einer Übersicht über die Berechnung der auf die Beteiligungen an Finanz- und Kreditinstituten bezogenen Abzüge von den Eigenmitteln, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.24.01 in Anhang II.