Aktualisiert 05/02/2025
Nicht mehr in Kraft seit 30/12/2023

Fassung vom: 07/06/2020
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Artikel 20 - Durchführungsverordnung 2015/2450

Artikel 20

Jährliche quantitative Meldebögen für einzelne Unternehmen — Informationen über gruppeninterne Transaktionen

Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die nicht Teil einer Gruppe gemäß Artikel 213 Absatz 2 Buchstabe a, b oder c der Richtlinie 2009/138/EG sind und deren Mutterunternehmen eine gemischte Versicherungsholdinggesellschaft ist, übermitteln jährlich die Informationen gemäß Artikel 245 Absatz 2 Unterabsatz 2 derselben Richtlinie, in Verbindung mit Artikel 265 derselben Richtlinie, unter Verwendung der folgenden Meldebögen:

a) 

Meldebogen S.36.01.01 in Anhang I zur Angabe von Informationen über bedeutende gruppeninterne Transaktionen, zu denen Eigenkapitaltransaktionen und die Übertragung von Schulden und Vermögenswerten zählen, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.36.01 in Anhang II;

b) 

Meldebogen S.36.02.01 in Anhang I zur Angabe von Informationen über bedeutende gruppeninterne Transaktionen in Bezug auf Derivate, einschließlich der Garantien zur Unterlegung von derivativen Finanzinstrumenten, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.36.02 in Anhang II;

c) 

Meldebogen S.36.03.01 in Anhang I zur Angabe von Informationen über bedeutende gruppeninterne Transaktionen in Bezug auf das Rückversicherungsgeschäft, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.36.03 in Anhang II;

d) 

Meldebogen S.36.04.01 in Anhang I zur Angabe von Informationen über bedeutende gruppeninterne Transaktionen in Bezug auf interne Kostenteilung, Eventualverbindlichkeiten, die keine Derivate sind, sowie außerbilanzielle Posten und andere Arten gruppeninterner Transaktionen, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.36.04 in Anhang II.