Aktualisiert 05/02/2025
Nicht mehr in Kraft seit 30/12/2023

Fassung vom: 07/06/2020
Änderungen
Suche im Rechtsakt

Artikel 19 - Durchführungsverordnung 2015/2450

Artikel 19

Jährliche quantitative Meldebögen für einzelne Unternehmen — Nutzer interner Modelle

Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, von denen die Solvenzkapitalanforderung mittels eines genehmigten internen Voll- oder Partialmodells berechnet wird, vereinbaren mit der zuständigen Aufsichtsbehörde, welche Meldebögen in Bezug auf Informationen über die Solvenzkapitalanforderung jährlich zu übermitteln sind.