Artikel 6
Vierteljährliche quantitative Meldebögen für einzelne Unternehmen
1. Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen übermitteln vierteljährlich die Informationen gemäß Artikel 304 Absatz 1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 unter Verwendung der folgenden Meldebögen, es sei denn, der Umfang oder die Häufigkeit der Berichterstattung ist gemäß Artikel 35 Absatz 6 der Richtlinie 2009/138/EG begrenzt:
Meldebogen S.01.01.02 in Anhang I zur Angabe des Inhalts der Übermittlung, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.01.01 in Anhang II;
Meldebogen S.01.02.01 in Anhang I zur Angabe von Basisinformationen über das Unternehmen und generell zum Inhalt der Berichterstattung, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.01.02 in Anhang II;
Meldebogen S.02.01.02 in Anhang I zur Angabe von Bilanzinformationen unter Verwendung der Bewertung im Einklang mit Artikel 75 der Richtlinie 2009/138/EG, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.02.01 in Anhang II der vorliegenden Verordnung;
Meldebogen S.05.01.02 in Anhang I zur Angabe von Informationen über Prämien, Forderungen und Aufwendungen unter Anwendung der im Abschluss des Unternehmens verwendeten Grundsätze für die Bewertung und den Ansatz für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.05.01 in Anhang II der vorliegenden Verordnung;
Meldebogen S.06.02.01 in Anhang I zur Vorlage einer nach Einzelposten erstellten Liste der Vermögenswerte, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.06.02 in Anhang II sowie unter Verwendung des in Anhang V und Anhang VI aufgeführten und definierten Complementary Identification Code („CIC-Code“);
wenn das Verhältnis der vom Unternehmen gehaltenen gemeinsamen Anlagen zu den Anlagen insgesamt mehr als 30 % beträgt, Meldebogen S.06.03.01 in Anhang I zur Vorlage von nach dem Look-Through-Ansatz ermittelten Informationen für alle vom Unternehmen gehaltenen gemeinsamen Anlagen entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.06.03 in Anhang II;
Meldebogen S.08.01.01 in Anhang I zur Vorlage einer nach Einzelposten erstellten Liste der offenen Positionen von Derivaten, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.08.01 in Anhang II sowie unter Verwendung des in Anhang V und Anhang VI aufgeführten und definierten CIC-Codes;
Meldebogen S.08.02.01 in Anhang I zur Vorlage einer nach Einzelposten erstellten Liste der im Berichtszeitraum geschlossenen Derivate, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.08.02 in Anhang II sowie unter Verwendung des in Anhang V und Anhang VI aufgeführten und definierten CIC-Codes;
Meldebogen S.12.01.02 in Anhang I zur Angabe von Informationen über versicherungstechnische Rückstellungen für die Lebensversicherung und die auf vergleichbarer technischer Basis wie die Lebensversicherung betriebene Krankenversicherung („Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung“) für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.12.01 in Anhang II der vorliegenden Verordnung;
Meldebogen S.17.01.02 in Anhang I zur Angabe von Informationen über versicherungstechnische Rückstellungen für die Nichtlebensversicherung für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.17.01 in Anhang II der vorliegenden Verordnung;
Meldebogen S.23.01.01 in Anhang I zur Angabe von Informationen über Eigenmittel, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.23.01 in Anhang II;
wenn Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen nur Lebensversicherungs- oder nur Nichtlebensversicherungs- oder Rückversicherungstätigkeiten ausüben, Meldebogen S.28.01.01 in Anhang I zur Angabe der Mindestkapitalanforderung, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.28.01 in Anhang II;
wenn Versicherungsunternehmen sowohl Lebensversicherungs- als auch Nichtlebensversicherungstätigkeiten ausüben, Meldebogen S.28.02.01 in Anhang I zur Angabe der Mindestkapitalanforderung, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.28.02 in Anhang II.
2. Im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f ist das Verhältnis der vom Unternehmen gehaltenen gemeinsamen Anlagen zu den Anlagen insgesamt wie folgt zu ermitteln: Summe aus Element C0010/R0180, den in Element C0010/R0220 enthaltenen Organismen für gemeinsame Anlagen und den in Element C0010/R0090 enthaltenen Organismen für gemeinsame Anlagen in Meldebogen S.02.01.02 dividiert durch die Summe der Elemente C0010/R0070 und C0010/R0220 in Meldebogen S.02.01.02.