Artikel 16
Jährliche quantitative Meldebögen für einzelne Unternehmen — Informationen über die Veränderungsanalyse
Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen übermitteln jährlich die Informationen gemäß Artikel 304 Absatz 1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 unter Verwendung der folgenden Meldebögen:
Meldebogen S.29.01.01 in Anhang I zur Angabe von Informationen über die Veränderung des Überschusses der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten im Berichtsjahr zur Vorlage einer Übersicht über die wichtigsten Quellen für diese Veränderung, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.29.01 in Anhang II;
Meldebogen S.29.02.01 in Anhang I zur Angabe von Informationen über den Teil der Veränderung beim Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten im Berichtsjahr, der durch Investitionen und finanzielle Verbindlichkeiten begründet ist, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.29.02 in Anhang II;
Meldebögen S.29.03.01 und S.29.04.01 in Anhang I zur Angabe von Informationen über den Teil der Veränderung beim Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten im Berichtsjahr, der durch versicherungstechnische Rückstellungen begründet ist, entsprechend den Hinweisen in den Abschnitten S.29.03 und S.29.04 in Anhang II.