Aktualisiert 05/02/2025
Nicht mehr in Kraft seit 30/12/2023

Fassung vom: 07/06/2020
Änderungen
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Artikel 12 - Durchführungsverordnung 2015/2450

Artikel 12

Jährliche quantitative Meldebögen für einzelne Unternehmen — Informationen über langfristige Garantien

Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen übermitteln jährlich die Informationen gemäß Artikel 304 Absatz 1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 unter Verwendung der folgenden Meldebögen:

a) 

Meldebogen S.22.01.01 in Anhang I zur Angabe von Informationen über die Auswirkung von langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.22.01 in Anhang II;

b) 

Meldebogen S.22.04.01 in Anhang I zur Angabe von Informationen über die Übergangsmaßnahme bei Zinssätzen, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.22.04 in Anhang II;

c) 

Meldebogen S.22.05.01 in Anhang I zur Angabe von Informationen über die Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.22.05 in Anhang II;

d) 

Meldebogen S.22.06.01 in Anhang I zur Angabe von Informationen über den besten Schätzwert nach Ländern und Währungen im Falle einer Volatilitätsanpassung, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.22.06 in Anhang II.