Artikel 17
Jährliche quantitative Meldebögen für einzelne Unternehmen — Informationen über Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften
Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen übermitteln jährlich die Informationen gemäß Artikel 304 Absatz 1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 unter Verwendung der folgenden Meldebögen:
Meldebogen S.30.01.01 in Anhang I zur Angabe von Informationen über fakultative Deckungen im nächsten Berichtsjahr, wozu Angaben über die zehn wichtigsten Risiken in Bezug auf die rückversicherte Risikoexponierung für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich mit fakultativer Rückversicherung zählen, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.30.01 in Anhang II der vorliegenden Verordnung;
Meldebogen S.30.02.01 in Anhang I zur Angabe von Informationen über Anteile der Rückversicherer an fakultativen Deckungen im nächsten Berichtsjahr, wozu Angaben über die zehn wichtigsten Risiken in Bezug auf die rückversicherte Risikoexponierung für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich zählen, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.30.02 in Anhang II der vorliegenden Verordnung;
Meldebogen S.30.03.01 in Anhang I zur Angabe von Informationen über das ausgehende Rückversicherungsprogramm im nächsten Berichtsjahr, wozu prospektive Angaben über Rückversicherungsverträge zählen, deren Gültigkeitsdauer das nächste Berichtsjahr umfasst oder sich mit diesem überschneidet, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.30.03 in Anhang II;
Meldebogen S.30.04.01 in Anhang I zur Angabe von Informationen über das ausgehende Rückversicherungsprogramm im nächsten Berichtsjahr, wozu prospektive Angaben über Rückversicherungsverträge zählen, deren Gültigkeitsdauer das nächste Berichtsjahr umfasst oder sich mit diesem überschneidet, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.30.04 in Anhang II;
Meldebogen S.31.01.01 in Anhang I zur Angabe von Informationen über den Anteil der Rückversicherer, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.31.01 in Anhang II;
Meldebogen S.31.02.01 in Anhang I zur Angabe von Informationen über Zweckgesellschaften aus Sicht des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, welches das Risiko an die Zweckgesellschaften überträgt, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.31.02 in Anhang II.