Artikel 21
Quantitative Meldebögen für einzelne Unternehmen — Informationen über gruppeninterne Transaktionen
Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die nicht Teil einer Gruppe gemäß Artikel 213 Absatz 2 Buchstabe a, b oder c der Richtlinie 2009/138/EG sind und deren Mutterunternehmen eine gemischte Versicherungsholdinggesellschaft ist, melden außerordentlich bedeutende gruppeninterne Transaktionen gemäß Artikel 245 Absatz 2 Unterabsatz 2 derselben Richtlinie, in Verbindung mit Artikel 265 derselben Richtlinie, und auf jeden Fall zu meldende gruppeninterne Transaktionen gemäß Artikel 245 Absatz 3 derselben Richtlinie, in Verbindung mit Artikel 265 derselben Richtlinie, so schnell wie möglich unter Verwendung der jeweils relevanten Meldebögen unter den Meldebögen S.36.01.01 bis S.36.04.01 in Anhang I der vorliegenden Verordnung, entsprechend den Hinweisen in den Abschnitten S.36.01 bis S.36.04 in Anhang II der vorliegenden Verordnung.